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beigewohnt haben; dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte
des vorstehenden Verhältnisses angenommen.
Nach Verlauf von fünf Jahren, angerechnet vom Tage der landes-
herrlichen Bestatigung des Statuts, stehen der Generalversammlung hinsichtlich
dieser Tantieme abändernde Beschlüsse zu.
. 43.
Benuhung der Die Benutzung der vorhandenen Gelder erfolgt nach dem Ermessen des
wpeeen Verwaltungsrathes durch Beleihung oder Ankauf inländischer Staakspapiere,
Stadtobligationen, Eisenbahn= und Prioritätsaktien und anderer sicher fundirten
Vopiere, durch Anleihen auf Grundstücke mit pupillarischer Sicherheit, durch
Beleihung von Waaren und durch Diskontiren von guten Wechseln, beides letz-
tere nach den Grundsätzen der Königlichen Bank.
C. von der Dircktion.
K. 44.
Jusammen= Die unmittelbare Leitung und Ausführung der Geschäfte ist einer Direk-
si 2en tion übertragen, welche aus einem vollziehenden Direktor und zwei Mitgliedern
besteht.
Die Namen der Direktoren, sowie jeder Wechsel, welcher in diesen Per-
sonen eintritt, sind von dem Verwaltungsrathe in Gemäßheit des §. 63. öffent-
lich bekannt zu machen.
Die Mitglieoer der Direktion sind zu gerichtlichem oder notariellem Pro-
tokolle vom Berwallungsrathe zu wählen; sie führen ihre Legitimation durch
Ausfertigung des Wahlakts oder durch ein auf Grund desselben amtlich aus-
gestelltes Attest.
S. 45.
-Nothwendige Hinsichtlich der moralischen Qualifikation zu Direktoren erleiden die über
briaolshaften die Mitglieder des Verwaltungsrathes in §F. 32. ausgesprochenen Bestimmun-
en Anwendung. Naächstdem darf keiner der Direktoren über den Betrag der
in F. 7. bestimmten Nachschußverbindlichkeit auf die Aktien der Gesellschaft
Schuldner der Gesellschaft sein.
*
erste Dircktion. In die Direktion trict zundchst als vollziehender Direktor: Herr Wilhelm
Robert Scheibler, Mitbegründer der Gesellschaft.
Die