Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 472 — 
beigewohnt haben; dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte 
des vorstehenden Verhältnisses angenommen. 
Nach Verlauf von fünf Jahren, angerechnet vom Tage der landes- 
herrlichen Bestatigung des Statuts, stehen der Generalversammlung hinsichtlich 
dieser Tantieme abändernde Beschlüsse zu. 
. 43. 
Benuhung der Die Benutzung der vorhandenen Gelder erfolgt nach dem Ermessen des 
wpeeen Verwaltungsrathes durch Beleihung oder Ankauf inländischer Staakspapiere, 
Stadtobligationen, Eisenbahn= und Prioritätsaktien und anderer sicher fundirten 
Vopiere, durch Anleihen auf Grundstücke mit pupillarischer Sicherheit, durch 
Beleihung von Waaren und durch Diskontiren von guten Wechseln, beides letz- 
tere nach den Grundsätzen der Königlichen Bank. 
C. von der Dircktion. 
K. 44. 
Jusammen= Die unmittelbare Leitung und Ausführung der Geschäfte ist einer Direk- 
si 2en tion übertragen, welche aus einem vollziehenden Direktor und zwei Mitgliedern 
besteht. 
Die Namen der Direktoren, sowie jeder Wechsel, welcher in diesen Per- 
sonen eintritt, sind von dem Verwaltungsrathe in Gemäßheit des §. 63. öffent- 
lich bekannt zu machen. 
Die Mitglieoer der Direktion sind zu gerichtlichem oder notariellem Pro- 
tokolle vom Berwallungsrathe zu wählen; sie führen ihre Legitimation durch 
Ausfertigung des Wahlakts oder durch ein auf Grund desselben amtlich aus- 
gestelltes Attest. 
S. 45. 
-Nothwendige Hinsichtlich der moralischen Qualifikation zu Direktoren erleiden die über 
briaolshaften die Mitglieder des Verwaltungsrathes in §F. 32. ausgesprochenen Bestimmun- 
en Anwendung. Naächstdem darf keiner der Direktoren über den Betrag der 
in F. 7. bestimmten Nachschußverbindlichkeit auf die Aktien der Gesellschaft 
Schuldner der Gesellschaft sein. 
* 
erste Dircktion. In die Direktion trict zundchst als vollziehender Direktor: Herr Wilhelm 
Robert Scheibler, Mitbegründer der Gesellschaft. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.