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Cerantwort--
Uchkeit der
Oirektion.
Remuneration.
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vorstandes, wie die &. 19. bis 25. des Gesetzes vom 9. November 1843. (Ge-
setz-Sammlung 1843. S. 341.) sie festsetzen, in der Eigenschaft eines unbe-
7 Handlungsdisponenten. Sie ist insbesondere verpflichtet und bezüglich
berechtigt:
a) vierteljährlich kurze Rechnungsübersichten zur Beurtheilung des Standes
des Unternehmens aufzustellen, sodann alljährlich, und zwar am 31. De-
zember, die Hauptabschlüsse der Rechnungen und der Bilanzen anzuferti-
den und solche dem Verwaltungsrathe zur Bestimmung der Dividenden=
etrdge, sowie zur Prüfung, Normirung und Justifizirung vorzulegen;
b) den Geschäftsbericht abzufassen;
c) Beamte, Agenten, Haupt= und Generalagenten anzustellen, zu enrlassen
und deren Gehälter und Provisionen, sowie auch deren etwaige Kautions-=
leistungen zu bestimmen und ihnen Instruktionen zu ertheilen (vergleiche
jedoch §. 54.).
g. 50.
Die ODirektoren versammeln sich so oft es nöthig ist. Sie beschließen
nach Stimmenmehrheit. Bei Abwesenheit eines Direktors können die Anwesen-
den selbsiständige Beschlüsse fassen; sie müssen aber in Füllen der Nichteinigung
den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes zur Entscheidung hinzuziehen. Ueber
jede Direktionssitzung ist ein Protokoll oder eine Registratur aufzunehmen und
ehörig zu vollziehen. Durch alle legal gefaßten Beschlüsse und Handlungen
der Direktion, sowie durch alle in ihrem Namen ausgefertigten Schriften und
Bekanntmachungen wird die Gesellschaft verpflichtet.
g. 51.
Die Mitglieder der Direktion sind bei Ausuͤbung ihrer Funktionen fuͤr
solche Handlungen verantwortlich, welche den Statuten, oder den auf Grund
derselben vom Verwaltungsrathe getroffenen Anordnungen zuwiderlaufen, sowie
fuͤr Berseben, welche bei Amwendung gewöhnlicher Vorsicht hätten vermieden
werden können.
K. 52.
Die Direkcoren beziehen jährliche feste Besoldungen, deren Höhe der Ver-
waltungsrath bestimmt. Außerdem sind sie mit einer Tantieme am Reingewinn
des Geschäfts zu betheiligen, deren Höhe gleichfalls der Verwaltungsrath zu
bestimmen hat.
g. 53.