Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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der Feuerstellen repartirt. Jede Feuerstelle, über deren Anzahl ein Katasier 
zu führen, wird als eine Einheit angenommen, das Haus mag groß oder klein 
sein. Die Vertheilung der Einquarkierung auf die einzelnen Ortschaften des 
Etappenbezirks erfolgt durch die Großherzogliche Etappenbehörde nach folgen- 
dem Verhältniß: 
Der Unteroffizier zählt wie der Gemeine, der Subaltern-Offizier, der 
Bataillons= und Assistenzarzt, sowie die Zahlmeister und sonstigen Militair- 
beamten in deren Rang, für 3 Mann; der Haupimann, der Regimentsarzt, 
der Militairprediger und Auditeur, sowie Militairbeamte von gleichem Range, 
für 4 Mann; der Stabsoffizier für 6 Mann, der Brigade-Kommandeur und 
General für 8 Mann. 
Dem Koniglich Preußischen Etappen-Inspektor steht in solchen ge- 
meinschaftlichen Rayons die Einsicht der Etappenbücher zu, um sich daraus 
zu überzeugen, daß die Vertheilung der Einquartierung durchgehends nach den 
Grundsätzen dieser Konvention geschehen sei und sich im Zeitraum von drei Mo- 
salen ga6 Last auf sämmtliche Gemeinden des Etappenbezirks thunlichst ver- 
theilt habe. 
g. 3. 
Wo direkte Verbindung durch Eisenbahnen oder Dampfschiffe besteht, 
soll die Befoͤrderung Koͤniglich Preußischer Truppen, namentlich auch einzeln 
marschirender unberittener Mannschaften im Allgemeinen und unter Friedens- 
verhältnissen per Eisenbahn resp. Dampfsschiff, chne Benutzung der im Obigen 
festgestellten Etappen, stattfinden. 
g. 4. 
Die Koͤniglich Preußischen Truppen sind gehalten, auf keinen anderen 
als den bezeichneten Etappenstraßen zu marschiren und nur die benannten Orte 
als Etappenorte zu betrachten. Jede dieser Bestimmung zuwiderhandelnde 
Truppenabtheilung ist, soweit thunlich, an die naͤchste Koͤniglich Preußische 
Militairbehörde zu dirigiren. Die Koniglich Preußische Regierung verpflichtet 
sich noch besonders, die Leistungen aller Art, welche dergleichen Truppenab- 
theilungen verursacht haben, in den von den Großherzoglich Hessischen Ver- 
waltungsbehörden bescheinigten Kostenpreisen zu bezahlen, sowie allen durch den 
Marsch entstandenen Schaden nach der unter Zuziehung der Königlich Preußi- 
schen Etappen-Inspektoren vorzunehmenden pflichtmaßigen Taration dreier Taxa- 
toren zu erstatten. 
g. 5. 
Die Königlich Preußischen Truppen sind gehalten, nach jedem im F. 1. 
als zum Etappenbezirke gehörig bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von 
der Großherzoglich Hesstschen Etappenbehörde angewiesen wird, es sei denn, 
daß dieselben Krtllerte Munitions= und andere bedeutende Transporte ui- 
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