g. 11.
d. Deichamt. Das Deichamt, welches uͤber alle nicht ausschließlich dem Deichhaupt-
mann uͤberwiesene Angelegenheiten beschließt, besteht aus:
a) dem Deichhauptmann,
b) dem Bautechniker,
ID) zwei von den deichoslichtigen Mitgliedern der Gemeinde Nenkersdorf nach
ihrem Stimmrecht bei Gemeindeverhandlungen auf sechs Jahre zu be-
siellenden Repräsentanten.
In gleicher Weise wird für jeden der beiden Repräsentanten ad c. ein
Stellvertreter ernannt, welcher in Krankheits= und Behinderungsfällen die Stelle
des Reprdsentanten einninmt und für ihn eintritt, wenn der Repräsentant stirbt,
seinen deichpfchtinen Grundbesitz aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an
einem entfernten Orte wählt.
Repräsentanten und Stellvertreter müssen in Vollbesitz der bürgerlichen
Ehrenrechte sein und dürfen nicht in einem Verwandtschaftsgrade als Vater
und Sohn oder Brüder stehen.
Der Deichhauptmann kann sich in Krankheits= oder Behinderungsfällen
durch schriftliche Vollmacht einen anderen Beamten der Fürstlichen Kammer
bei den Deichamtssitzungen substituiren.
S. 12.
Das Deichamt versammelt sich regelimäg zweimal im Jahre, und zwar
im Juni zur Rechnungsabnahme aus dem Vorjahre und im November zur
Etatsberathung für das nächste Jahr, außerdem je nach Bedürfniß.
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der berathenden Mitglie-
der werden in ein besonderes Protokollbuch eingetragen und von den an der
Berathung theilnehmenden Mitgliedern unterzeichnet.
g. 13.
Die Deichbeamten und Repräsentanten bekleiden Ehrenposten, und kann
aus dem allgemeinen Fonds der Sozietkt nur
a) eine Remuneration des leitenden Bautechnikers für die erste normale In-
standsetzung der neuen Deichlinie und
b) die Eumschldigung für Büreauaufwand und baare Auslagen
beansprucht werden, welche event. die Staatsaufsichtsbehörde nach Anhörung
des Deichamtes festsetzt.
K. 14.
ullgemelne Aus den allgemeinen Deichstatut-Besiimmungen vom 14. November 1853.
—* (Gesetz-Sammlung S. 935.) sind die #. 7. S. 10. 12. 13. mit der Maaß-=
· gabe, daß die erforderlichen Waͤchter von den zur Vertheidigung der berreffen-
en