Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

g. 11. 
d. Deichamt. Das Deichamt, welches uͤber alle nicht ausschließlich dem Deichhaupt- 
mann uͤberwiesene Angelegenheiten beschließt, besteht aus: 
a) dem Deichhauptmann, 
b) dem Bautechniker, 
ID) zwei von den deichoslichtigen Mitgliedern der Gemeinde Nenkersdorf nach 
ihrem Stimmrecht bei Gemeindeverhandlungen auf sechs Jahre zu be- 
siellenden Repräsentanten. 
In gleicher Weise wird für jeden der beiden Repräsentanten ad c. ein 
Stellvertreter ernannt, welcher in Krankheits= und Behinderungsfällen die Stelle 
des Reprdsentanten einninmt und für ihn eintritt, wenn der Repräsentant stirbt, 
seinen deichpfchtinen Grundbesitz aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an 
einem entfernten Orte wählt. 
Repräsentanten und Stellvertreter müssen in Vollbesitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte sein und dürfen nicht in einem Verwandtschaftsgrade als Vater 
und Sohn oder Brüder stehen. 
Der Deichhauptmann kann sich in Krankheits= oder Behinderungsfällen 
durch schriftliche Vollmacht einen anderen Beamten der Fürstlichen Kammer 
bei den Deichamtssitzungen substituiren. 
S. 12. 
Das Deichamt versammelt sich regelimäg zweimal im Jahre, und zwar 
im Juni zur Rechnungsabnahme aus dem Vorjahre und im November zur 
Etatsberathung für das nächste Jahr, außerdem je nach Bedürfniß. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der berathenden Mitglie- 
der werden in ein besonderes Protokollbuch eingetragen und von den an der 
Berathung theilnehmenden Mitgliedern unterzeichnet. 
g. 13. 
Die Deichbeamten und Repräsentanten bekleiden Ehrenposten, und kann 
aus dem allgemeinen Fonds der Sozietkt nur 
a) eine Remuneration des leitenden Bautechnikers für die erste normale In- 
standsetzung der neuen Deichlinie und 
b) die Eumschldigung für Büreauaufwand und baare Auslagen 
beansprucht werden, welche event. die Staatsaufsichtsbehörde nach Anhörung 
des Deichamtes festsetzt. 
K. 14. 
ullgemelne Aus den allgemeinen Deichstatut-Besiimmungen vom 14. November 1853. 
—* (Gesetz-Sammlung S. 935.) sind die #. 7. S. 10. 12. 13. mit der Maaß-= 
· gabe, daß die erforderlichen Waͤchter von den zur Vertheidigung der berreffen- 
en
	        
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