Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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· Diejenigen Truppen aber, welche zu Quartier und Verpflegung berech- 
tigt sind, erhalten solche in der Regel bei den Einwohnern. 
Der Großherzoglich Hessischen Regierung bleibt jedoch vorbehalten, die 
Unterbringung der Truppen, mit Rücksicht auf etwa sich ergebende besondere 
Umstände, ausnahmsweise auch in heizZbaren Baracken zu bewirken; die letzte- 
ren muͤssen mit dem benoͤthigten Lagerstroh fuͤr Unteroffiziere und Gemeine, 
einem Hakenbrett zum Aufhaͤngen der Armatur und den erforderlichen Tischen, 
Stuͤhlen oder Baͤnken versorgt sein. 
Jeder nteroffgier und Gemeine ist gehalten, mit der Einquartierung und 
Verpflegung in den Baracken zufrieden zu sein, sobald er dasjemge erhält, was 
er reglementsmäßig zu fordern berechtigt ist. « 
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemaͤß bei den 
Unterthanen einquartiert werden, erhalten, auf die Anweisung der Großherzog= 
lichen Etappenbehörden und gegen auszustellende Quittung der Kommandiren- 
den, die Naturalverpflegung vom Ouartierwirthe, indem Niemand ohne Ver- 
pflegung einquartiert werden soll. Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht 
fesigestellt, daß der Offizier sowohl, wie der Soldat, mit dem Tische seines 
Wirthes zufrieden sein muß. 
In den Fällen, wo Quartierträger nur ein einziges heizbares Zimmer 
besitzen, in welches, wegen Enge des Raumes und Anzahl der zur Familie ge- 
hörenden Personen, die Einquartierten nicht aufgenommen werden können, und 
diesen keine geheizte Schlafstube angewiesen werden kann, wird den Großher= 
oglichen Ortsvorsiänden aufgegeben werden, für die nach Verschiedenheit der 
Ichrerzei erforderliche Bedeckung für die Schlafsiätten zu sorgen. 
g. 12. 
Um schlechter Betbstigung von Seiten des Wirthes, sowie übermäßigen 
Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt: 
Der Unteroffizier und Gemeine und jede zum Militair gehörende Person, 
die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier, sei es 
bei den Einwohnern oder in den Baracken, verlangen: 
nach Jollgewicht zwei Pfund gut ausgebackenes Roggenbrot, 1 Pfund 
Fleisch nebst Zugemüse und erforderlichem Salz, soviel des Mittags 
und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört. 
Frühstück hat der Soldat nicht zu beanspruchen, auch ist er nicht be- 
rechtigt, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern. 
Die Obrigkeiten sollen dagegen dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath 
an Bier und Brannwein in lcemn Orte vorhanden ist, und daß der Soldat 
nicht übertheuert wird. » 
Die Subaltern-Offiziere, bis zum Hauptmann erkl., erhalten, außer 
Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brot, Suppe, Gemüse und * Pfund 
Fleisch, alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und Abends bei 
jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebraut wird, 
er
	        
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