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Brot, welches etwa an die Truppen von der Militairbehoͤrde vertheilt
worden ist, kann den Quartierträgern auf die zu beanspruchende reglements-
mäßige Entschädigung nicht in Anrechnung gebracht werden.
Für eine jede Wachtstube, welche den Königlich Preußischen Truppen
auf der Etappenstraße in der erforderlichen Größe mit den gewöhnlichen Wacht-
utensilien versehen anzuweisen bleibt, werden in den sechs Wintermonaten, näm-
lich in den Monaten Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und
März für das Feuerungs= und Erleuchtungsmarerial zwölf Silbergroschen, in
den sechs Sommermonaten, namlich im April, Mai, Juni, Juli, August und
September aber sechs Silbergroschen für jeden Tag, wo sich eine Wache darin
befinder, in Ansatz gebracht.
S. 15.
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpfle-
zung erhalten. Sollte indeß ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden
önnen, so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch-
route besonders zu bemerken und werden alsdann sowohl die Frauen als die
Kinder gleich den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquar-
tiert und verpflegt.
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und
Verpflegung nie Anspruch machen.
. 16.
Wenn durchmarschirende Königlich Preußische Soldaten rc. unterwegs
krank werden, so sind dieselben der nächsten Königlich Preußischen Etappen-
Inspektion zu überweisen.
Sollte die Erkrankung derartig sein, daß diese Ueberweisung nicht mög-
lich ist, so wird die betreffende Großherzoglich Hessische Verwaltungsbehörde
für eine ordnungsmäßige Verpflegung der Erkrankten, wenn angängig in Kran-
kenhäusern, Sorge tragen. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere auch
das nach der Großherzoglichen Medizinalordnung zu berechnende Honorar des
Arztes und Wundarztes, die nach der Großherzoglichen Apothekertare zu be-
rechnenden Kosien für Medikamente u. s. w., sind, nachdem sie von einer Groß-
herzoglich Hessischen oberen Verwaltungsbehörde festgestellt worden, von der
Königlich Preußischen Behörde alsbald zu bezahlen.
B. Verpflegung, Transport und nächtliche Bewachung der
Militair-Arrestaten.
G. 17.
a) Wo direkte Verdindunz durch Eisenbahn oder Dampfschiffe bestehr, soll
die Beförderung der Milicair-Arrestaten per Eisenbahn resp. Dampfschiff,
ohne Benutzung der im §F. 1. festgestellten Etappen, stattfinden.
Die