Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Brot, welches etwa an die Truppen von der Militairbehoͤrde vertheilt 
worden ist, kann den Quartierträgern auf die zu beanspruchende reglements- 
mäßige Entschädigung nicht in Anrechnung gebracht werden. 
Für eine jede Wachtstube, welche den Königlich Preußischen Truppen 
auf der Etappenstraße in der erforderlichen Größe mit den gewöhnlichen Wacht- 
utensilien versehen anzuweisen bleibt, werden in den sechs Wintermonaten, näm- 
lich in den Monaten Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und 
März für das Feuerungs= und Erleuchtungsmarerial zwölf Silbergroschen, in 
den sechs Sommermonaten, namlich im April, Mai, Juni, Juli, August und 
September aber sechs Silbergroschen für jeden Tag, wo sich eine Wache darin 
befinder, in Ansatz gebracht. 
S. 15. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpfle- 
zung erhalten. Sollte indeß ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden 
önnen, so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch- 
route besonders zu bemerken und werden alsdann sowohl die Frauen als die 
Kinder gleich den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquar- 
tiert und verpflegt. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und 
Verpflegung nie Anspruch machen. 
. 16. 
Wenn durchmarschirende Königlich Preußische Soldaten rc. unterwegs 
krank werden, so sind dieselben der nächsten Königlich Preußischen Etappen- 
Inspektion zu überweisen. 
Sollte die Erkrankung derartig sein, daß diese Ueberweisung nicht mög- 
lich ist, so wird die betreffende Großherzoglich Hessische Verwaltungsbehörde 
für eine ordnungsmäßige Verpflegung der Erkrankten, wenn angängig in Kran- 
kenhäusern, Sorge tragen. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere auch 
das nach der Großherzoglichen Medizinalordnung zu berechnende Honorar des 
Arztes und Wundarztes, die nach der Großherzoglichen Apothekertare zu be- 
rechnenden Kosien für Medikamente u. s. w., sind, nachdem sie von einer Groß- 
herzoglich Hessischen oberen Verwaltungsbehörde festgestellt worden, von der 
Königlich Preußischen Behörde alsbald zu bezahlen. 
B. Verpflegung, Transport und nächtliche Bewachung der 
Militair-Arrestaten. 
G. 17. 
a) Wo direkte Verdindunz durch Eisenbahn oder Dampfschiffe bestehr, soll 
die Beförderung der Milicair-Arrestaten per Eisenbahn resp. Dampfschiff, 
ohne Benutzung der im §F. 1. festgestellten Etappen, stattfinden. 
Die
	        
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