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g. 19.
Der Fouragebedarf wird durch Lieferanten in em in dem Etappen-
Hauptorte zu errichtendes Etappenmagazin, fuͤr dessen Lokal die Lieferanten
selbst zu sorgen haben, herbeigeschafft.
Die Lieferanten haben dann auch für die zur Herbeischaffung und Ver-
theilung der Fourage nöthigen Fuhren selbst zu sorgen, und besteht für. Groß-
herzoglich Hessische Unterthanen in dieser Beziehung an sich keine Verpflichtung.
Die Lieferung soll von der Großherzoglichen Etappenbehörde für einen,
von dem Königlich Preußischen Etappen-Inspektor zu bestimmenden Zeitraum
öffentlich versteigert und dem Mindestifordernden übertragen werden. Nur wenn
der Königlich Prenßische Ekappen-Inspektor mit dem Erfolge der ersten Ver-
steigerung zufrieden ist, hat es bei dieser Versteigerung sein Bewenden; wenn
ihm aber die Preise zu hoch erscheinen, so kann er auf einen zweiten Berstei-
erungstermin antragen. Giebt auch der zweite Termin kein dem Koniglichen
Inreugse zusagendes Resultat, so bleibt es der Königlich Preußischen Regierung
überlassen, direkt oder aus freier Hand die nöthigen Versorgungsmaaßregeln
hinsichtlich der erforderlichen Fourage zu treffen.
S. 20.
Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Großherzoglich Hessi-
schen Etappenbehörden und gegen Quittung des Empfängers aus dem Ertap-
penmagazin von den Lieferanten an die Königlichen Truppen verabreicht und
die dabei entstehenden Streitigkeiten von der Etappenbehörde sofort entschieden.
g. 21.
Die Königlich Preußische Regierung bezahlt an die Großherzoglich Hessi-
sche Regierung und diese an den Lieferanten den Werth der abgelieferten Fou-
rage, worüber sich letztere mit ordnungsmäßigen Quittungen ausweisen, nach
dem Versteigerungspreise.
g. 22.
Wenn die Zeit es nicht erlaubt, die Fourage aus dem Etappenmagazin
herbeizuschaffen, und daher ausnahmsweise die zu dem Etappenbezirk gehörenden
bequartierten Ortschaften unvermeidlicher Weise die Fourage im Orte selbst lie-
fern müssen, so steht es den Gemeinden jederzeit frei, solche nach Hessischem
Maaß und Gewicht selbst auszugeben, und haben die Kommandirten der De-
taschements dieselben von der Ortsobrigkeit zur weiteren Oistributton gegen ord-
nungsmäßige, gehörig autorisirte Quictungen in Empfang zu nehmen; das Hessi-
sche Maaß und Gewicht der Preußischen Rationen isi deshalb allen Ortsbehör-
den von der Etappenkommission bekannt zu machen. .
Im Falle die Quittungen uͤberhaupt verweigert oder vor dem Abmarsche
der