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der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehaͤndigt werden, so soll die von
der Etappenbehoͤrde pflichtmaͤßig geschehene Attestation der auf die Marschroute
geleisteten Lieferungen als guͤltige Quittung angenommen werden.
g. 23.
Die Koͤniglich Preußische Regierung verpflichtet sich, im Falle die Fou-
rage ausnahmsweise nicht aus dem Etappenmagazin, sondern von den Quar-
tiergebern oder den Gemeinden geliefert wird, solche nach den von der Groß-
herzoglich Hessischen Verwaltungsbehörde bescheinigten Marktpreisen durch Ver-
mittelung der Königlich Preußischen Etappenbehörde an die erstere zur weiteren
Vertheilung an die Empfangsberechtigten zu zahlen.
g. 24.
Für kranke, zurückgelassene Pfrde werden die Kurkosten auf durch die
Großherzoglichen Erappenbehörden attestirte Rechnungen von der Königlich
Preußischen Regierung vergütet.
*
Alle sonstigen Bedürfnisse, als Wagenreparaturen, Pferdebeschlag, Schuhe
und dergleichen mehr, sind von den Truppen gleich baar zu bezahlen.
Artikel IV.
Derabreichung des Dorspanns und Stellung der Jußboten.
g. 26.
Für Transportmittel aller Art, sowie für die erforderlichen Boten hat
die Königlich Preußische Regierung durch ihre Behörden selbst zu sorgen. Die
Großherzoglich Hessischen Behörden sind jedoch verpflichtet, ihnen hierbei jede
mögliche Unterstützung zu Theil werden zu lassen.
Artikel V.
Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Holizei.
g. 27.
Anstaͤnde, welche zwischen den Bequartierten und den Soldaten entstehen
sollten, werden von den Großherzoglichen Etappenbehörden und den komman-
direnden Königlich Preußischen Offizieren, wie auch, wo es nöthig sein sollte,
unter der Dazwischenkunft des Königlich Preußischen Etappen-Inspektors ge-
meinschaftlich beseitigt.
(Nr. 5282.) Die