Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehaͤndigt werden, so soll die von 
der Etappenbehoͤrde pflichtmaͤßig geschehene Attestation der auf die Marschroute 
geleisteten Lieferungen als guͤltige Quittung angenommen werden. 
g. 23. 
Die Koͤniglich Preußische Regierung verpflichtet sich, im Falle die Fou- 
rage ausnahmsweise nicht aus dem Etappenmagazin, sondern von den Quar- 
tiergebern oder den Gemeinden geliefert wird, solche nach den von der Groß- 
herzoglich Hessischen Verwaltungsbehörde bescheinigten Marktpreisen durch Ver- 
mittelung der Königlich Preußischen Etappenbehörde an die erstere zur weiteren 
Vertheilung an die Empfangsberechtigten zu zahlen. 
g. 24. 
Für kranke, zurückgelassene Pfrde werden die Kurkosten auf durch die 
Großherzoglichen Erappenbehörden attestirte Rechnungen von der Königlich 
Preußischen Regierung vergütet. 
* 
Alle sonstigen Bedürfnisse, als Wagenreparaturen, Pferdebeschlag, Schuhe 
und dergleichen mehr, sind von den Truppen gleich baar zu bezahlen. 
Artikel IV. 
Derabreichung des Dorspanns und Stellung der Jußboten. 
g. 26. 
Für Transportmittel aller Art, sowie für die erforderlichen Boten hat 
die Königlich Preußische Regierung durch ihre Behörden selbst zu sorgen. Die 
Großherzoglich Hessischen Behörden sind jedoch verpflichtet, ihnen hierbei jede 
mögliche Unterstützung zu Theil werden zu lassen. 
Artikel V. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Holizei. 
g. 27. 
Anstaͤnde, welche zwischen den Bequartierten und den Soldaten entstehen 
sollten, werden von den Großherzoglichen Etappenbehörden und den komman- 
direnden Königlich Preußischen Offizieren, wie auch, wo es nöthig sein sollte, 
unter der Dazwischenkunft des Königlich Preußischen Etappen-Inspektors ge- 
meinschaftlich beseitigt. 
(Nr. 5282.) Die
	        
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