Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Die Großherzogliche Etappenbehoͤrde ist berechtigt, d Unteroffizier oder 
Soldaten, welcher thaͤtlicher Mißhandlungen seines Wirthes oder eines an- 
deren Großherzoglichen Unterthanen erlauben sollte, zu arretiren und an den 
Kommandirenden zur weiteren Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. 
Ein durch Exzesse der durchmarschirenden Truppen etwa entstehender 
Schade wird durch drei verpflichtete und ihrer Unterthanenpflichten fuͤr diesen 
Akt entlassene Taxatoren, mit Zuziehung des Koͤniglich Preußischen Etappen- 
Inspektors, abgeschaͤtzt und der Durchschnittsbetrag der Abschaͤtzungen von der 
Koͤniglich Preußischen Behoͤrde verguͤtet. 
G. 28. 
Die Koniglich Preußischen kommandirenden Offiziere sowohl, wie die 
Großherzoglich Hessischen Etappenbehörden sind angewiesen, stets mit Eifer und 
Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Bequartierten und den Soldaten 
ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß die Eimwohner willig 
diejenigen Lasten tragen, welche, der Natur der Sache nach, nicht ganz geho- 
ren aber durch ein billiges Benehmen von beiden Seiten gemildert werden 
nnen. 
g. 29. 
Die Königlich Preußischen Truppen, welche auf eine der genannken Mi- 
litairstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Konven- 
tion, soweit es nöthig ist, vollständig unterrichtet und zu deren Befolgung an- 
gewiesen werden, sowie die erforderlichen Auszüge aus derselben auf allen 
Etappen zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt werden sollen. 
Artikel VI. 
Ciquidation der zu leistenden Dergütungen. 
C. 30. 
Bei Durchmärschen ganzer Truppenabtheilungen und größerer, unter 
Führung von Ofstzieren marschirender Detaschements müssen die Vergütungen 
für die an die Truppen geschehenen Leistungen nach den konventionsmäßig fest- 
gestellten Sätzen in der Regel direkt und sogleich von den Truppenabtheilun- 
gen an die Großherzogliche Etappenkommisston in deren Büreau gegen Vor- 
lage der von den Kommandoführern ausgestellten Empfangsbescheinigung 
(evenr. gegen deren Zusendung durch Post) und unter Ertheilung von Gegen- 
bescheinigungen über die gezahlten Beträge bezahlt werden. 
Nur wegen Vergütung der Leistungen für einzeln durchmarschirende Sol- 
daten und für die kleinen, ohne Offiziere marschirenden Oeraschements, sowie für 
seltene Ausnahmefälle, in welchen für größere Detaschements die direkte sofor- 
tige Bezahlung durch die Truppen nicht bewirkt werden konnte, tritt eiß Liqui- 
ations-
	        
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