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Neustadt-Magdeburger
Stadtwappen.
Neustadt-Magdeburger Stadt-Obligation
über
Einhundert Thaler
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom .......... *
Gesetz-Sammlung de 1860. S.4
Wi Magistrat der Stadt Neustadt bei Magdeburg urkunden und bekennen
hiermit, daß der Inhaber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt ein Darlehn
von 100 Rehlrn., schreibe:
Einhundert Thalern
Kurant gegeben hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen. Diese Schuld-
summe bildet einen Theil des zur Befriedigung mehrerer dringenden Kommu-
nalbedürfnisse in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiuims voo.. ..
..... aufgenommenen Oarlehns von 25,000 Rrhlrn. Die Rückzahlung dieses
Darlehns geschieht binnen spätestens vierzig Jahren von der Emission der Obli-
gationen ab nach Maaßgabe des festgestellten Tilgungsplans dergestalt, daß
die darin jährlich ausgeworfene Amortisationsrate in den Haushaltsetat auf-
genommen und aus diesem Tilgungsfonds die Stadt-Obligationen vermittelst
usloosung oder freien Ankaufs binnen spätestens vier ig Jahren eingeloͤst wer-
den. Die Stadtgemeinde Neustadt bei Magdeburg bezah, sich das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Den Gläubigern steht
kein Kündigungsrecht zu. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldver=
schreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an
welchem die Rückzahlung erfolgen sol, öffentlich bekannt gemacht. Diese Be-
banntmachung erfolgt drei Monate vor dem Jahlungskermine in dem Amts-
blakteder Königlichen Regierung zu Magdeburg und im Staats-Anzeiger. Jedes-
mal, sobald eines dieser Blakter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der
Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes Blatt gewählt werden. Bis
u dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben ist, wird
asselbe in balofährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Iun, von heute
an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinset. Die Auszahlung der Zinsen
und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der auszuge enden Zinskupons,
beziehungsweise dieser Schülbverschreibung. bei der Stadtkasse in Neustadt bei
Magdeburg, in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
Jahrgang 1860. (Nr. 5263.) 71 zurück-