— 506 —
1) auf die Ausübung der Landarmenpflege für die zum Verbande gehbri-
gen Landeskheile;
2) auf die Erziehung und Besserung sittlich verwahrloster Kinder;
3) auf die Vollstreckung der gegen Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheue,
welche im Bereiche des Verbandes aufgegriffen sind, erkannten Strafen
unter der im F. 26. enthaltenen Beschränkung;
4) unter derselben Beschränkung auf die Vollstreckung der gegen Weibsper-
sonen, welche im Bezirke des Landarmen-Verbandes wegen gewerbsmaßig
betriebener Unzucht aufgegriffen worden, dieserhalb erkannten Strafen;
5) auf die Unterbringung und Beschäftigung solcher Personen, denen nach
Art. 11. bis 14. des Gesetzes vom 21. Mar 1855. (Gesetz-Sammlung
von 1855. S. 311.) von der Verwaltungsbehörde der zeitweilige Auf-
enthalt in einer Arbeitsanstalt angewiesen wird;
6) auf die Detention und Beschäftigung derjenigen Personen der zu 3.
und 4. bezeichneten Kategorien, gegen welche nach ausgestandener Strafe
Einsperrung in ein Arbeitshaus verhängt wird;
7) auf die Heilung, sichere Verwahrung und Verpflegung der dem Bezirk
des Landarmen-Verbandes angehbrigen Geisteskranken, welche zur Vermei-
dung von Gefahr für sich und Andere einer strengen Aufsicht bedürfen;
8) auf die Aufnahme Ortsarmer in denjenigen Fällen, in welchen Land-
armen-Verbände gesetzlich sich solcher, mit oder ohne Vergütung, zu unter-
ziehen haben.
III. Aufbringung der zur Erreichung obiger Zwecke
8 — Mütals ger 8
g. 3.
Zur Erreichung der in dem, vorstehenden Paragraphen bemerkten Zwecke
und zur Bestreitung der Kosten der Verwaltung ist ein Landarmen-Fonds ge-
bildet, dessen Einnahmen hauptsächlich in folgenden Titeln bestehen:
1) in dem Arbeitsverdienst der Landarmen und Korrigenden,
2) in den Einnahmen aus dem Erbrechte der Landarmen-Anstalt,
3) in den Beträgen, welche die Kommunen für die als Pfleglinge in das
Landarmenhaus aufgenommenen Ortsarmen zahlen,
4) in den Beträgen, welche für die Verpflegung der Hauslinge aus deren
eigenen Einkommen und Vermögen eingezogen werden können, oder von
erwa verpflichteten dritten Personen gezahlt werden,
5) in den Landarmen-Beiträgen und
6) in den Zinsen des angesammelten Landarmen-Fonds.
A. Arbeitsverdienste der Landarmen und Korrigenden.
S. 4.
Ein Jeder, welcher in der Landarmen= und Korrektions-Anstalt des Ver-
bandes seine Verpflegung finder, beziehungsweise Behufs Abbüßung der gegen
ihn erkannten Strafe oder zur Korrektion in derselben detinirt wird, ist nach
seinen