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melt gewesenen Stände der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Nie-
derlausitz zurückgegeben worden ist, soll es hierbei auch ferner bewenden. Diese
Verwaltung, welche sich nicht nur auf die gesammte Oekonomie der bestehen-
den Landarmen-, Korrektions= und Irrenanstalten des Verbandes, sondern zu-
gleich auf die Ausübung der das Landarmenwesen, die Korrektion der in §F. 2.
zu Nr. 2. 5. b. bezeichneten Detinenden, die Aufnahme der Irren, die Trans-
portirung und Entlassung sämmtlicher den Anstalten zugewiesenen Individuen
betreffenden, im S. 8. nicht ausgenommenen landespolizeilichen Funktionen in-
nerhalb der Grenzen des Verbandes erstreckt, wird von der unter dem Namen
„ständische Landarmen-Direktion der Neumark“ bereits bestehenden Behörde
auch fernerhin fortgeführt.
g. 8.
Nicht berührt wird durch die Uebertragung der in F. 7. benannten lan-
despolizeilichen Funktionen an die Landarmen-Direktion:
1) die Befugniß der Landräthe und der Regierungen zur Ueberweisung sol-
cher Personen an den Landarmen-Verband, welche zur Zeit, wo sie die
Armenpflege in Anspruch nehmen, einem Ortsarmen-Verbande ihres Ver-
waltungsbezures nicht angehören, sowie zum Erlaß der im Art. 6. und
Art. 11—15. des Gesetzes vom 21. Mal 1855. gedachten Resolute;
2) die Befugniß der Regierungen zur Entscheidung darüber, ob in den Fäl-
len der G. 117 — 119. des Strafgesetzbuches der Verurtheilte nach aus-
gestandener Strafe in ein Arbeitshaus gebracht werden (#. 120. a. a. O.
resp. Gesetz vom 14. April 1856., Gesetz= Sammlung S. 210.), und wie
lange die in solchem Falle, oder eine auf Grund des §F. 146. des Straf-
gesetzbuches verhängte Besserungshaft dauern, ingleichen ob gegen einen
verurtheilten Ausländer auf Grund des §F. 120. a. a. O. mitlt Landes-
verweisung verfahren werden soll;
die Kompetenz der Regierungen zur Entscheidung von Streitigkeiten im
Sinne der §V. 33. und 34. des Armengesetzes vom 31. Dezember 1842.
(einschließlich der Streitigkeiten zwischen dem Landarmen-Verbande einer-
und einzelnen in dessen Bereich gelegenen Ortsarmen-Verbänden ande-
rerseits);
4) die Zustindigeet der Regierungen zur Ausübung der Oienst-Disziplin über
die Unterbehörden auch innerhalb des durch diese Verordnung berührten
Verwaltungsgebiets, und zum Erlaß hierauf beruhender allgemeiner An-
ordnungen.
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Kommunallandtag der Neumark.
, H.9.
Bei der Verwaltung der Oekonomie ist die Landarmen-Direktion zunächst
dem Kommunallandtage der Neumark untergeordnet. Derselbe hat demgemäß
insbesondere die von der ständischen Verwaltungsbehörde entworfenen Einnahme-
und Ausgabe-Etats zu revidiren und festzusetzen, die von derselben mit einer
Generalnachweisung über die Resultate der Verwaltung in dem pgelaufene.
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