Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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melt gewesenen Stände der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Nie- 
derlausitz zurückgegeben worden ist, soll es hierbei auch ferner bewenden. Diese 
Verwaltung, welche sich nicht nur auf die gesammte Oekonomie der bestehen- 
den Landarmen-, Korrektions= und Irrenanstalten des Verbandes, sondern zu- 
gleich auf die Ausübung der das Landarmenwesen, die Korrektion der in §F. 2. 
zu Nr. 2. 5. b. bezeichneten Detinenden, die Aufnahme der Irren, die Trans- 
portirung und Entlassung sämmtlicher den Anstalten zugewiesenen Individuen 
betreffenden, im S. 8. nicht ausgenommenen landespolizeilichen Funktionen in- 
nerhalb der Grenzen des Verbandes erstreckt, wird von der unter dem Namen 
„ständische Landarmen-Direktion der Neumark“ bereits bestehenden Behörde 
auch fernerhin fortgeführt. 
g. 8. 
Nicht berührt wird durch die Uebertragung der in F. 7. benannten lan- 
despolizeilichen Funktionen an die Landarmen-Direktion: 
1) die Befugniß der Landräthe und der Regierungen zur Ueberweisung sol- 
cher Personen an den Landarmen-Verband, welche zur Zeit, wo sie die 
Armenpflege in Anspruch nehmen, einem Ortsarmen-Verbande ihres Ver- 
waltungsbezures nicht angehören, sowie zum Erlaß der im Art. 6. und 
Art. 11—15. des Gesetzes vom 21. Mal 1855. gedachten Resolute; 
2) die Befugniß der Regierungen zur Entscheidung darüber, ob in den Fäl- 
len der G. 117 — 119. des Strafgesetzbuches der Verurtheilte nach aus- 
gestandener Strafe in ein Arbeitshaus gebracht werden (#. 120. a. a. O. 
resp. Gesetz vom 14. April 1856., Gesetz= Sammlung S. 210.), und wie 
lange die in solchem Falle, oder eine auf Grund des §F. 146. des Straf- 
gesetzbuches verhängte Besserungshaft dauern, ingleichen ob gegen einen 
verurtheilten Ausländer auf Grund des §F. 120. a. a. O. mitlt Landes- 
verweisung verfahren werden soll; 
die Kompetenz der Regierungen zur Entscheidung von Streitigkeiten im 
Sinne der §V. 33. und 34. des Armengesetzes vom 31. Dezember 1842. 
(einschließlich der Streitigkeiten zwischen dem Landarmen-Verbande einer- 
und einzelnen in dessen Bereich gelegenen Ortsarmen-Verbänden ande- 
rerseits); 
4) die Zustindigeet der Regierungen zur Ausübung der Oienst-Disziplin über 
die Unterbehörden auch innerhalb des durch diese Verordnung berührten 
Verwaltungsgebiets, und zum Erlaß hierauf beruhender allgemeiner An- 
ordnungen. 
3 
Kommunallandtag der Neumark. 
, H.9. 
Bei der Verwaltung der Oekonomie ist die Landarmen-Direktion zunächst 
dem Kommunallandtage der Neumark untergeordnet. Derselbe hat demgemäß 
insbesondere die von der ständischen Verwaltungsbehörde entworfenen Einnahme- 
und Ausgabe-Etats zu revidiren und festzusetzen, die von derselben mit einer 
Generalnachweisung über die Resultate der Verwaltung in dem pgelaufene. 
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