Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Jahre vorzulegenden Jahresrechnungen zu revidiren und zu dechargiren, die 
jährlichen Beiträge und deren Aufbringung C. 6.) fesizusetzen, und über die 
Erweiterung oder Veränderung der besiehenden Anstalt zu beschließen. 
Die hierüber gefaßten Beschlüsse des Kommunallandeages sind jedoch auf 
dem verfassungsmäßigen Wege zur Bestäligung einzureichen. 
Oberausfsichtsrechte des Staaté. 
g. 10. 
In allen in §. 9. nicht erwähneen Beziehungen ist die Landarmen-Direk- 
tion den Staatsbehörden, und zwar zunächst dem Oberpräsidenten der Provinz, 
unmittelbar untergeordnet, welcher auf diesfällige Beschwerden entscheidet. In 
weiterer Instanz geht die Entscheidung an den Minister des Innern. 
Ständische Landarmen-Direktion. 
. 11. 
Die ständische Landarmen-Direktion hat ihren Sitz in Landsberg a. d. W. 
und ist aus drei Mitgliedern zusammengesetzt, für welche außerdem zwei Stell- 
vertreter für etwaige Behinderungsfälle erwählt werden. Einer der Direktoren 
muß als beständiger Deputirker am Sitze der Direktion, oder doch in der Nähe 
desselben seinen Wohnsitz haben. „ 
Zum Ressort der Landarmen-Direktion gehört die gesammte außere Ver- 
waltung der dem Verbande gehörigen Fonds und Anstallten. 
ie bedient sich hierbei der in den G. 15— 18. bezeichneten Organe. 
Außerdem haben aber auch die Königlichen und Orts-Behörden den Requisitionen 
der Landarmen-Direktion gebührende Folge zu leisten. 
Kommissarius des Staats. 
G. 12. 
Die unmittelbare Oberaufsicht und Kontrole des Staats bei den der 
ständischen Landarmen-Direktion in Beziehung auf das Landarmen-, Korrigenden- 
und Irrenwesen überwiesenen landespolizelilichen Funktionen wird durch einen 
Regierungs-Kommissarius ausgeübt. Derselbe ist berechtigt, an den Berathun- 
en der Direktion Theil zu nehmen, und führt alsdann den Vorsitz. Ein 
Brimmecht steht ihm nicht zu; er ist aber, wenn er es im Interesse der Staatsauf- 
sicht für erforderlich erachtet, berechtigt, die Beschlüsse der Direktion zu suspen- 
pees einem solchen Falle ist die Entscheidung der vorgesetzten Behörde 
einzuholen. 
Alle Instanzberichte der Landarmen-Direktion gehen durch die Hände 
dieses Kommissarius zur Durchsicht und etwanigen Hinzufügung seines Gut- 
achtens, desgleichen gehen alle Verfügungen der vorgesetzten Behörde an die 
Landarmen-Oirektion bei demselben durch. - 
— Wahl
	        
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