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Inspektion der Anstalt.
g. 16.
Der speziellen Verwaltung der Landarmen-Anstalt steht unter der be-
ständigen Aufsicht und Kontrole der Landarmen-Direktion eine Inspektion vor,
welche aus dem Inspektor, der die Hauptleitung des Geschäftsganges im Land-
armenhause und die Aufsicht und Kontrole über die übrigen Offizianten der
Anstalt ausübt, einem Rendanten und einem Akmarius zusammengesetzt ist.
Jugeordnete Beamte der Anstalts-Inspektion.
K. 17.
Außerdem wird ein Oberaufseher und ein Hausvater fär das Landarmen-
haus bestellt, und endlich ein Prediger, ein Lehrer, ein Küster, ein Arzt und
Wundarzt demselben zugeordnet.
Wahl und Geschäftsführung der Anstaltsbeamten.
K. 18.
Die im §. 16. gedachten Beamten ernennt der Kommunallandtag. Die
Direktion hat aber bei eintretenden Vakanzen nöthigenfalls ein Provisorium
einzurichten.
Die Anstellunz der im H. 17. aufgeführten Beamten wird dagegen von
der Landarmen-Direktion selbsisändig vorgenommen.
Die nähere Feststellung der Obliegenheiten der in den 9#. 16. und 17.
edachten Anstaltsbeamten bleibt der für das Landarmenhaus zu entwerfenden
ausordnung, resp. den Dienstinstruktionen vorbehalten.
Subalternbeamte.
K. 19.
Die Anstellung des sonst noch erforderlichen Subalternpersonals bleibt
der Landarmen-Oirektion innerhalb der ihr durch den Etat gesetzten Schranken
lediglich überlassen; doch ist sie dabei an die allgemeinen Gorchriften wegen
Berücksichtigung der zur Civilversorgung berechtigten Militairpersonen gebunden.
V. Von den Zwecken des Landarmen-Verbandes im
Besonderen.
A. Landarmenpflege.
C. 20.
Nimmt eine Gemeinde auf Grund des F. 14. des Gesetzes über die
Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842. die Beihülfe des Land-
armen-Verbandes zur Verpflegung eines ihr zur Last fallenden Ortsarmen
wegen angeblichen Unvermögens in Anspruch, und wird dieser Anspruch .
(Nr. 5285.) er