Anhoͤrung der Betheiligten, auf Grund der Gesetze vom 28. Februar 1843.
g9. 56. und 57. und vom 11. Mai 1853., was folgt:
g. 1.
Die Besitzer der vorgedachten Grundstuͤcke werden zu einer Genossenschaft
vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstuͤcke durch Entwaͤsserung mittelst eines
Schoͤpfwerks, sowie durch Bewaͤsserung zu verbessern, nach Maaßgabe des von
dem Wasserbau-Inspektor Grund im Iobre 1858. vervollständigten und in hö-
herer Justan enehmigten Planes.
Erhebliche Abweichungen von diesem Plane bedürfen der Genehmigung
des Ministers für die landwirchschaftlichen Angelegenheiten.
Die Genossenschaft wählt ihr Domizil bei brem jedesmaligen Vorsteher.
S. 2.
Das Sammelbassin, die Wasserschöpfmaschine nebst den dazu gehörigen
Gebäulichkeiten und die Bewässerungsanlagen werden auf gemeinschaftliche Moßen
der Genossenschaft ausgeführt und unterhalten; dasselbe gilt von dem Betriebe
der Maschine.
Die ersie anschlagsmäßige Hersiellung des Abzugsgrabens liegt der Ge-
nossenschaft ob, dessen künftige Unterhaltung aber nur insofern, als nicht Dritte
dazu verpflichtet sind.
S. 3.
Die Beiträge zur Erfüllung der nach F. 2. gestellten Aufgabe werden
von den Genossen
1) was die Entwässerungsanlagen betrifft, nach drei Klassen aufge-
bracht, so daß in der ersien Klasz pro Morgen 2 Rthlr., in der zwei-
ken 1 Rthlr. 10 Sgr. und in der dritten 20 Sgr. jährlich gezahlt
werden.
2) Die Beiträge zu den Bewässerungsanlagen und deren Betrieb werden
gleichmä#ig pro Morgen auf sämmtliche Flächen des Meliorationsver-
andes vertheilt.
Die Beiträge für die Entwässerungsanlagen werden nach erfolgter Til-
gung des Anlagekapitals und nach Bildung eines Erneuerungsfonds, dessen
Höhe der Vorstand durch Beschluß fesizustellen hat, auf dasjenige Maaß ver-
mindert, welches zur Deckung der jahrlichen Unterhaltungs= und Betriebskosten
ausreicht. Die Beiträge müssen aber auch verhälemigmäßg, erhöhet werden,
wenn dies zeitweise zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Genossenschaft oder
zur Erreichung des Zweckes der Anlage nothwendig werden sollte.
Der Bürgermeisier von 3 omberg setzt die Hebelisten auf Antrag des
Vorstehers fesi und 1./ die Beiträge von den Saumigen durch administrative
Erxekution zur Kom.# unalkasse einziehen.
Der Vorstand beschlieht über die Art der Ausführung der betreffenden
gemein-