Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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S. 32. 
Die Direktion muß in jedem der im §. 29. unter Nr. 1., 2. a., b. und c. 
bezeichneten Falle vor Genehmigung der Aufnahme auf das Genaueste fest- 
stellen, ob die Erfordernisse des F. 29. und resp. des §. 31. vorhanden sind, 
und hat es zu verantworten, daß kein Mensch unter dem Vorgeben der Ver- 
standesstörung seiner Freiheit ohne Noth beraubt werde. 
G. 33. 
Nur ausnahmsweise kann daher die Aufnahme selbst gemeingefährlicher 
Geisteskranken in eine Irrenanstalt ohne vorhergegangene gerichtliche, Wahn- 
oder Blödsinnigkeits-Erklärung erfolgen. Eine solche Ausnahme ist nur be- 
gründet, wenn von zwei Aerzken bezeugt wird, daß eine Wiederherstellung des 
Kranken wahrscheinlich ist, die Förmlichkeiten der Prüfung seines Gemüthszu- 
standes ihm aber nachtheilig sein können, oder zu seiner Heilung und zu seiner 
eigenen und seiner Umgebungen Sicherheit Anstalten nöthig sind, die am Orte 
seines Aufenthalts nicht gewährt werden können. Auch ist zu bescheinigen, daß 
seinem persönlichen Richter hiervon Anzeige gemacht sei, und dieser nichts da- 
gegen zu erinnern gehabt habe, worüber es jedoch einer ausdrücklichen Aeuße- 
rung des Gerichts nicht bedarf. In solchem Falle soll die Aufnahme alsdann 
unverzüglich veranlaßt werden. 
G. 34. 
Hat die Direktion Bedenken, ob eine durch gerichtliches Erkenntniß für 
wahn= oder blödsinnig erklärte Person, deren Aufnahme in das Irrenhaus be- 
antragt wird, zu derjenigen Klasse Geisteskranker gehöre, die nach F. 29. Nr. 1. 
aufgenommen werden müssen, so steht es derselben frei, ihn vor der Ueberwei- 
sung in die Irrenanstalt ins Landarmenhaus aufzunehmen, um hier seinen Ge- 
muthszustand prüfen zu lassen. Findet sich hier nach dem übereinstimmenden 
Jeugnisse des Anstaltsarztes und der Inspektion, daß er nicht zu den bezeichneten 
Irren Phor4 so ist die absendende Polizeibehörde verpflichtet, in urückzunehmen. 
Diese Behörde ist, jedoch nur auf eigene Kosten, befugt, dem Anstaltsarzte zur 
Beobachtung des Kranken noch zwei andere Aerzte in Landsberg a. d. W. zu- 
Hordnen, und weicht deren einstimmiges Gutachten von der Meinung der beiden 
Anstaltsbeamten ab, so entscheidet das Medizinalkollegium der Provinz. 
K. 35. 
Wenn die Direktion gegen die Aufnahme des Irren kein Bedenken fin- 
det, so veranlaßt sie solche und setzt die nachsuchende Behörde hiervon in Kennt- 
niß, um die Einlieferung unmittelbar in das Irrenhaus zu bewirken. 
S. 36. 
Die Transportkosten nach dem Irren= oder Landarmenhause werden nach 
denselben Regeln, wie die Kosten der Verpflegung des Irren G. 29.), getra- 
gen, ebenso auch die Kosten der bei der Aufnahme desselben ins Irrenhaus 
(Nr. 5265.) 737 mit-
	        
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