— 516 —
mitzubringenden Ausstattung, deren naͤhere Feststellung der Hausordnung vor-
behalten bleibt.
S. 37.
Wenn die Aufnahme vermoͤgender Irren (F. 29. Nr. 2. Litt. c.) in
eine Irrenanstalt beantragt wird, so wird, wenn die Umstaͤnde es gestatten, die
Landarmen-Direktion dies auf Kosten der Kranken oder der zu ihrer Unter-
haltung verpflichteten Verwandten bewirken, und kommt es in diesem Falle
nicht auf die mehrere oder mindere Gefährlichkeit derselben an. Unter allen
Umständen muß aber das Wahn= oder Blödsinnigkeits-Erkenntniß, mit Aus-
nahme der im §. 33. bezeichneten Fälle, beigebracht werden.
Ein Gleiches findet statt, wenn der Ortsarmen-Verband (F. 29. Nr. 2.
Litt. b.) die Kosten der Unterhaltung im Irrenhause übernehmen will, oder es
sich um die Aufnahme eines nicht gefahrlichen landarmen Geisteskranken C. 29.
Nr: 2. Litt. a.) handelt.
Die Einzahlung der Kosten erfolgt in die Landarmen-Kasse und aus die-
ser im Ganzen an die Irrenanstalt.
Schlußbestimmungen.
g. 38.
Die Landarmen-Dircktion hat alljährlich nach dem Rechnungsabschlusse
die Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege, das Kor-
rigendenwesen und die Heilung und Pflege der Gemüthskranken in einer sum-
marischen Nachweisung durch die Amtsblätter der Regierung zu Frankfurt a. d. O.
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
g. 39.
In den Immunitäten der Landarmen= und Korrektions-Anstalt, wie sie
bisher, namentlich gemäß §F. 32. des Landarmen-Reglements vom 12. Mai
1800., und der später dazu ergangenen ergänzenden und modifizirenden Bestim-
mungen bestanden haben, kritt durch dieses Reglement keine Aenderung ein.
Gegeben Berlin, den 19. Oktober 1860.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons. v. Patow. v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin.
(Nr. 5286.)