Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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mitzubringenden Ausstattung, deren naͤhere Feststellung der Hausordnung vor- 
behalten bleibt. 
S. 37. 
Wenn die Aufnahme vermoͤgender Irren (F. 29. Nr. 2. Litt. c.) in 
eine Irrenanstalt beantragt wird, so wird, wenn die Umstaͤnde es gestatten, die 
Landarmen-Direktion dies auf Kosten der Kranken oder der zu ihrer Unter- 
haltung verpflichteten Verwandten bewirken, und kommt es in diesem Falle 
nicht auf die mehrere oder mindere Gefährlichkeit derselben an. Unter allen 
Umständen muß aber das Wahn= oder Blödsinnigkeits-Erkenntniß, mit Aus- 
nahme der im §. 33. bezeichneten Fälle, beigebracht werden. 
Ein Gleiches findet statt, wenn der Ortsarmen-Verband (F. 29. Nr. 2. 
Litt. b.) die Kosten der Unterhaltung im Irrenhause übernehmen will, oder es 
sich um die Aufnahme eines nicht gefahrlichen landarmen Geisteskranken C. 29. 
Nr: 2. Litt. a.) handelt. 
Die Einzahlung der Kosten erfolgt in die Landarmen-Kasse und aus die- 
ser im Ganzen an die Irrenanstalt. 
Schlußbestimmungen. 
g. 38. 
Die Landarmen-Dircktion hat alljährlich nach dem Rechnungsabschlusse 
die Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege, das Kor- 
rigendenwesen und die Heilung und Pflege der Gemüthskranken in einer sum- 
marischen Nachweisung durch die Amtsblätter der Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
g. 39. 
In den Immunitäten der Landarmen= und Korrektions-Anstalt, wie sie 
bisher, namentlich gemäß §F. 32. des Landarmen-Reglements vom 12. Mai 
1800., und der später dazu ergangenen ergänzenden und modifizirenden Bestim- 
mungen bestanden haben, kritt durch dieses Reglement keine Aenderung ein. 
Gegeben Berlin, den 19. Oktober 1860. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Simons. v. Patow. v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. 
  
(Nr. 5286.)
	        
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