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(Nr. 5286.) Allerhoͤchsier Erlaß vom 12. November 1860., betreffend die Anciennetaͤtsver-
hältnisse und die Gehaltsstufen der richterlichen Beamten.
A- Ihren Bericht vom 31. Oktober d. J. bestimme Ich in Ergänzung des
Erlasses vom 19. März 1850., betreffend die Anciennetätsverhältnisse, die Ge-
haltsstufen und den Rang der richterlichen Beamten, sowie der Beamten der
Staatsanwaltschaft (GesetzSammlung S. 274.), was folgt:
1) Die Verleihung der zuldssigen Gehaltszulagen an die richterlichen Beam-
ten in den etatsmäßig feststehenden Gehaltsklassen ihrer Kategorie erfolgt
nach Maaßgabe der Anciennetat# Dies hindert jedoch nicht, einzelne
Richter von einem Gerichte an das andere, in den Grenzen, wie dies
gesetzlich zulässig ist, mit einem ihrem Dienstalter entsprechenden Gehalte
u versetzen. Auch muß es bei den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen
baulichilih der den Einzelrichtern zu bewilligenden Zulagen so lange sein
Bewenden behalten, als nicht hierzu ein besonderer Fonds ausgesetzt wer-
en kann.
2) Wenn gegen einen Richter die Einleitung einer gerichtlichen oder Diezi-
plinar-Untersuchung beschlossen worden, so ist bis nach Beendigung des
Verfahrens das Einrücken desselben in höhere Gehaltsstufen auszusetzen.
Eine Nachzahlung der solchergestalt zurückbehaltenen Gcehaltszulagen
findet nicht statt, wenn das Endurtheil auf Dienstentlassung oder auf
Versetzung mit Verminderung des Diensteinkommens lautet, wogegen in
allen übrigen Fällen eine Nachzahlung unter Zurückbeziehung der Verei=
hung auf denjenigen Zeitpunkt zu bewilligen ist, von welchem ab die Ge-
haltsverbesserung bei nicht stattgehabtem Untersuchungsverfahren zur An-
weisung gelangt sein würde.
3) Ist gegen einen Richter im Disziplinarverfahren auf Versetzung mit Ver-
minderung des ODiensteinkommens erkannt, so ist die ausgesprochene Ver-
minderung immer nur auf dasjenige Diensteinkommen zu beziehen, in dessen
Genusse der Richter sich bei Einleitung der Untersuchung befunden hat.
Berlin, den 12. November 1860.
Im Namen Seiner Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons.
An den Justizminister.
(Nr. 5216—35287. (Nr. 5287.)