Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 517 — 
(Nr. 5286.) Allerhoͤchsier Erlaß vom 12. November 1860., betreffend die Anciennetaͤtsver- 
hältnisse und die Gehaltsstufen der richterlichen Beamten. 
A- Ihren Bericht vom 31. Oktober d. J. bestimme Ich in Ergänzung des 
Erlasses vom 19. März 1850., betreffend die Anciennetätsverhältnisse, die Ge- 
haltsstufen und den Rang der richterlichen Beamten, sowie der Beamten der 
Staatsanwaltschaft (GesetzSammlung S. 274.), was folgt: 
1) Die Verleihung der zuldssigen Gehaltszulagen an die richterlichen Beam- 
ten in den etatsmäßig feststehenden Gehaltsklassen ihrer Kategorie erfolgt 
nach Maaßgabe der Anciennetat# Dies hindert jedoch nicht, einzelne 
Richter von einem Gerichte an das andere, in den Grenzen, wie dies 
gesetzlich zulässig ist, mit einem ihrem Dienstalter entsprechenden Gehalte 
u versetzen. Auch muß es bei den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen 
baulichilih der den Einzelrichtern zu bewilligenden Zulagen so lange sein 
Bewenden behalten, als nicht hierzu ein besonderer Fonds ausgesetzt wer- 
en kann. 
2) Wenn gegen einen Richter die Einleitung einer gerichtlichen oder Diezi- 
plinar-Untersuchung beschlossen worden, so ist bis nach Beendigung des 
Verfahrens das Einrücken desselben in höhere Gehaltsstufen auszusetzen. 
Eine Nachzahlung der solchergestalt zurückbehaltenen Gcehaltszulagen 
findet nicht statt, wenn das Endurtheil auf Dienstentlassung oder auf 
Versetzung mit Verminderung des Diensteinkommens lautet, wogegen in 
allen übrigen Fällen eine Nachzahlung unter Zurückbeziehung der Verei= 
hung auf denjenigen Zeitpunkt zu bewilligen ist, von welchem ab die Ge- 
haltsverbesserung bei nicht stattgehabtem Untersuchungsverfahren zur An- 
weisung gelangt sein würde. 
3) Ist gegen einen Richter im Disziplinarverfahren auf Versetzung mit Ver- 
minderung des ODiensteinkommens erkannt, so ist die ausgesprochene Ver- 
minderung immer nur auf dasjenige Diensteinkommen zu beziehen, in dessen 
Genusse der Richter sich bei Einleitung der Untersuchung befunden hat. 
Berlin, den 12. November 1860. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Simons. 
An den Justizminister. 
  
(Nr. 5216—35287. (Nr. 5287.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.