— 621 —
Gesetz-Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
JNr. 35.—
(Nr. 5288.) Reoidirtes Reglement der Immobiliar-Feuersozietät der sämmtlichen Städte
des Regierungsbezirks Königsberg, mit Ausnahme von Königsberg und
Memel, und des Regierungsbezirks Gumbinnen. Vom 18. November 1860.
Im Namen Er. Mgjestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
haben das für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks
Königsberg, mit Ausschluß von Königsberg und Memel, bestehende Reglement
vom 22. Mogan 1853. und gleichzeitig das für die Feuersozietät der Städte
des Regierungsbezirks Gumbinnen bestehende Reglement vom 29. April 1838.
nebst den Zusatz-Verordnungen vom 14. November 1845. und 22. August 1853.
einer neuen Revistion, unter Zuziehung der Deputirten der sämmtlichen assoziirten
Staͤdte, unterwerfen lassen, und verordnen nach Anhoͤrung des Provinzial-
Landtages der Provinz Preußen, unter Genehmigung der von den Deputirten
beschlossenen Vereinigung der beiden Sozietaͤten in eine einzige Sozietaͤt und
unter Aufhebung der oben gedachten Reglements und Zusatz-Verordnungen, auf
den Antrag Unseres Ministers des Innern Folgendes:
*-
Umfang und Zweck der Sozietät.
Diese Sozietät umfaßt die sämmtlichen Städte der Regierungsbezirke
Kbnigsberg und Gumbinnen, mit Ausnahme der Städte Königsberg und Memel,
und kritt, unter Uebernahme aller Rechte und Verbindlichkeiten, soweit sie nicht
durch dieses Reglement abgeändert werden, an die Stelle der beiden bisherigen
getrennten Sozietcten für den gedachten Umfang.
Der Zweck derselben ist auf die gegenseitige Versicherung von Gebäuden
egen Feuersgefahr gerichtet, und es wird also die Gefahr dergestalt gemein-
Schuftach übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsver-
hältnisse eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer
Jahrgang 1860. (Nr. 5288.) 74 jedoch
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1860.