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bei der Sozietaͤt versicherten Gebaͤuden, sobald dieselbe erfolgt, dem Magistrate
Behufs Anzeige bei der Sozietätsdirektion bei Vermeidung einer zur Sozietaͤts-
kasse fließenden Strafe von 1 bis 50 Rthlrn. Anzeige machen.
F. 14.
Anfang der Versicherung.
Der Eintritt in die Sozietät oder die Erhöhung der Versicherungssumme,
soweit solche zulässig ist, darf zu jeder Zeit stattfinden, doch wird der Beitrag
stets von dem ersten Tage des Eintrittsmonats ab bezahlt.
Die rechtliche Gültigkeit der Versicherung oder Erhöhung beginnt von
der Mitternachtsstunde, welche auf den Tag folgt, an welchem der nach den
Bestimmungen dieses Reglements vollsiändig eingerichtete und begründete Ver-
sicherungsantrag von dem Magistrate unter der Adresse der Direktion zur Post
gegeben worden ist.
Auch wenn die Direktion noch Ausstellungen in Betreff der Höhe der
Versicherungssumme zu machen haben sollte, ist die Versicherung oder Er-
höhung nichtsdestoweniger von dem gedachten Zeitpunkte ab gültig, jedoch
nur auf diejenige Summe, welche reglementsmäßig hat bestätigt werden können.
Ueber die Einreichung und Ablendung des Versicherungsantrages muß
dem Versicherten auf Verlangen innerhalb drei Tagen eine Bescheinigung
ertheilt werden. Wenn ein Gebäude aus der Versicherung ausscheidet, sowie
bei Heruntersetzung der Versicherungssumme, sind die Beitrage für das laufende
Halbjahr unverkürzt zu zahlen.
K. 15.
Höhe der Versicherung.
Die Versicherungssumme darf den dermaligen gemeinen Bauwerth der-
jenigen Theile des versicherten oder zu versichernden Gebäudes, welche durch
Feuer zerstört oder beschädigt werden können, niemals übersteigen.
Als nicht zerstörbar sind nur die unter der Erde befindlichen Fundamente
und Umfassungsmauern der Keller zu erachten.
Windmühlen dürfen nur mit zwei Dritteln des Werthes versichert
werden.
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Mit Beobachtung dieser Beschränkung C. 15.) hängt die Bestimmung
der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherun
nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Beträgen, die durh
die Zahl 10 theilbar sind, abgerundet sein.
Wenn nur einzelne Gebäudetheile und nicht das ganze Gebäude versichert
werden, sind jene speziell anzugeben.
(Nr. 5288.) K. 17.