Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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bei der Sozietaͤt versicherten Gebaͤuden, sobald dieselbe erfolgt, dem Magistrate 
Behufs Anzeige bei der Sozietätsdirektion bei Vermeidung einer zur Sozietaͤts- 
kasse fließenden Strafe von 1 bis 50 Rthlrn. Anzeige machen. 
F. 14. 
Anfang der Versicherung. 
Der Eintritt in die Sozietät oder die Erhöhung der Versicherungssumme, 
soweit solche zulässig ist, darf zu jeder Zeit stattfinden, doch wird der Beitrag 
stets von dem ersten Tage des Eintrittsmonats ab bezahlt. 
Die rechtliche Gültigkeit der Versicherung oder Erhöhung beginnt von 
der Mitternachtsstunde, welche auf den Tag folgt, an welchem der nach den 
Bestimmungen dieses Reglements vollsiändig eingerichtete und begründete Ver- 
sicherungsantrag von dem Magistrate unter der Adresse der Direktion zur Post 
gegeben worden ist. 
Auch wenn die Direktion noch Ausstellungen in Betreff der Höhe der 
Versicherungssumme zu machen haben sollte, ist die Versicherung oder Er- 
höhung nichtsdestoweniger von dem gedachten Zeitpunkte ab gültig, jedoch 
nur auf diejenige Summe, welche reglementsmäßig hat bestätigt werden können. 
Ueber die Einreichung und Ablendung des Versicherungsantrages muß 
dem Versicherten auf Verlangen innerhalb drei Tagen eine Bescheinigung 
ertheilt werden. Wenn ein Gebäude aus der Versicherung ausscheidet, sowie 
bei Heruntersetzung der Versicherungssumme, sind die Beitrage für das laufende 
Halbjahr unverkürzt zu zahlen. 
K. 15. 
Höhe der Versicherung. 
Die Versicherungssumme darf den dermaligen gemeinen Bauwerth der- 
jenigen Theile des versicherten oder zu versichernden Gebäudes, welche durch 
Feuer zerstört oder beschädigt werden können, niemals übersteigen. 
Als nicht zerstörbar sind nur die unter der Erde befindlichen Fundamente 
und Umfassungsmauern der Keller zu erachten. 
Windmühlen dürfen nur mit zwei Dritteln des Werthes versichert 
werden. 
* 
Mit Beobachtung dieser Beschränkung C. 15.) hängt die Bestimmung 
der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherun 
nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Beträgen, die durh 
die Zahl 10 theilbar sind, abgerundet sein. 
Wenn nur einzelne Gebäudetheile und nicht das ganze Gebäude versichert 
werden, sind jene speziell anzugeben. 
(Nr. 5288.) K. 17.
	        
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