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Wenn Gebäude überhaupt nicht genau in eine der sechs Klassen passen
und nicht nach §. 4. überhaupt von der Versicherung ausgeschlossen sind, soll
es von dem Ermessen der Direkrion abhängen, in welche Klasse dieselben zu
zählen sind. Massive Bewehrungen sind in die ersie Klasse, dergleichen von
Fachwerk oder Holz aber in die vierte Klasse zu rechnen.
Abbauten, die von der Sctadt mindestens 600 Fuß und von anderen
Abbauten mindestens 300 Fuß entfernt sind, sollen für isolirt gelten, wenn
die dazu gehörigen Gebäude auch unter einander nach obigen Bestimmungen
nicht isolirt liegen.
S. 30.
Ueber die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemeldetes Gebäude
Lesell werden soll, hat auf das Gutachten des betreffenden Magistrats die
irektion zu bestimmen.
Dem Eigenthümer ist von dem Magistrat das Resultat des abgegebenen
Gutachtens sogleich, damit er seine Rechte bei der Direktion vor der Entschei-
dung näher ausführen könne, hiernächst aber die Entscheidung der letzteren be-
kannt zu machen. #
Bei dieser Begutachtung und Entscheidung dient die von dem Gebäude
beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und wenn diese über irgend einen
wesentlichen Umstand nicht hinlangliche Auskunft giebt, so kann solche von dem
Versicherungsnehmer oder von der geeigneten Behörde auf dem kürzesten Wege
erfordert werden.
g. 31.
Ist der Eigenthuͤmer mit der Bestimmung der Direktion zufrieden, so hat
es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht unterwerfen, so steht
ihm nach seiner Wahl (9. 110.) der Weg des Rekurses oder die, Berufung
auf schiedsrichterliche Entscheidung zu.
g. 32.
Die Bestimmung der Direktion gilt aber jedenfalls einstweilen dergestalt,
daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs= oder schiedsrichterlichen Ver-
fahrens erst von dem nächsten Monate nach Beendigung desselben in Wirbsam-
keit tritt. Dem Eigenthümer bleibt jedoch unbenommen, bis zu eben diesem
Zeitpunkte von der Versicherung ganz abzustehen. Die Erklärung hierüber ist
innerhalb drei Tagen nach der Bekanntmachung der Besiimmung der Direktion
schriftlich oder zum Protokolle bei dem Magistrate abzugeben, und die Gültig=
keit der Versicherung bleibt alsdann ausgesetzt bis zur Mitternachtsstunde nach
dem Tage, an welchem der erneute Antrag auf Versicherung unter der Adresse
der Direktion zur Post gegeben ist G. 14.).
Xr. 5288.) 757 K. 33.