Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Wenn Gebäude überhaupt nicht genau in eine der sechs Klassen passen 
und nicht nach §. 4. überhaupt von der Versicherung ausgeschlossen sind, soll 
es von dem Ermessen der Direkrion abhängen, in welche Klasse dieselben zu 
zählen sind. Massive Bewehrungen sind in die ersie Klasse, dergleichen von 
Fachwerk oder Holz aber in die vierte Klasse zu rechnen. 
Abbauten, die von der Sctadt mindestens 600 Fuß und von anderen 
Abbauten mindestens 300 Fuß entfernt sind, sollen für isolirt gelten, wenn 
die dazu gehörigen Gebäude auch unter einander nach obigen Bestimmungen 
nicht isolirt liegen. 
S. 30. 
Ueber die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemeldetes Gebäude 
Lesell werden soll, hat auf das Gutachten des betreffenden Magistrats die 
irektion zu bestimmen. 
Dem Eigenthümer ist von dem Magistrat das Resultat des abgegebenen 
Gutachtens sogleich, damit er seine Rechte bei der Direktion vor der Entschei- 
dung näher ausführen könne, hiernächst aber die Entscheidung der letzteren be- 
kannt zu machen. # 
Bei dieser Begutachtung und Entscheidung dient die von dem Gebäude 
beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und wenn diese über irgend einen 
wesentlichen Umstand nicht hinlangliche Auskunft giebt, so kann solche von dem 
Versicherungsnehmer oder von der geeigneten Behörde auf dem kürzesten Wege 
erfordert werden. 
g. 31. 
Ist der Eigenthuͤmer mit der Bestimmung der Direktion zufrieden, so hat 
es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht unterwerfen, so steht 
ihm nach seiner Wahl (9. 110.) der Weg des Rekurses oder die, Berufung 
auf schiedsrichterliche Entscheidung zu. 
g. 32. 
Die Bestimmung der Direktion gilt aber jedenfalls einstweilen dergestalt, 
daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs= oder schiedsrichterlichen Ver- 
fahrens erst von dem nächsten Monate nach Beendigung desselben in Wirbsam- 
keit tritt. Dem Eigenthümer bleibt jedoch unbenommen, bis zu eben diesem 
Zeitpunkte von der Versicherung ganz abzustehen. Die Erklärung hierüber ist 
innerhalb drei Tagen nach der Bekanntmachung der Besiimmung der Direktion 
schriftlich oder zum Protokolle bei dem Magistrate abzugeben, und die Gültig= 
keit der Versicherung bleibt alsdann ausgesetzt bis zur Mitternachtsstunde nach 
dem Tage, an welchem der erneute Antrag auf Versicherung unter der Adresse 
der Direktion zur Post gegeben ist G. 14.). 
Xr. 5288.) 757 K. 33.
	        
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