Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin dadurch 
ausgesprochen, welcher Theil des Werthes, nach dem im F. 22. aufgestellten 
Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden. 
F. 40, 
Dabei dient die der Versicherung des Gebaudes zum Grunde liegende 
Beschreibung (. 17. ff.) oder die vorhandene Taxe (. 22. ff.) des abge- 
brannten Gebäudes zur Grundlage, und es bleibt nach den Umständen vorbe- 
halten, die etwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen 
oder sonst zu vervollständigen. 
S. 41. 
Sowie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und längstens 
innerhalb drei Tagen nach erfolgter Dimpfung des Feuers eine Besichligung 
des Schadens durch den Magistrat erfolgen. Ueberzeugt sich derselbe, daß ein 
Totalschaden vorliegt, so hat er blos eine Verhandlung aufzunehmen, durch 
welche dieses Resultat fesigestellt wird. Handelt es sich aber um eine partielle 
Beschädigung, so müssen bei der Schadensbesichtigung zwei sachverständige Bau- 
gewerksmeister oder ein vereideter Baubeamter zugezogen, und von diesen die 
Abschätzung des Schadens nach §#. 37. bis 40. sofort an Ort und Stelle vor- 
genommen und zum Protokoll erklärt werden. Nur in minder schwierigen 
Fällen und mit Zustimmung des Beschädigten kann Ein Baugewerksmeister genügen. 
Der Versicherte hat diese amtliche Einschreitung aber nicht abzuwarten, 
sondern dem Magistrate sofort nach dem Brande, oder doch längstens acht 
Tage nachher, bei Verlust des Rechts auf die Eneschädigung von dem Brand- 
schaden Anzeige zu machen, es sei denn, daß in dieser Zeit die Besichtigung des 
Schadens durch den Magistrat bereits stattgefunden hat. 
Der Versicherte ist bei der Verhandlung zuzuziehen und mit seiner Er- 
klärung zum Protokoll zu vernehmen. 
Die zugezogenen Sachverständigen werden jedesmal mit dem Gesichts- 
punkte, wonach ihr sachkundiges Urkheil begehrt wird, zuvor genau bekannt ge- 
macht, und wenn sie nicht schon ein= für allemal vereidet sind, zu der Handlung 
durch Handschlag besonders verpflichtet. ’ 
Beantragt der Beschaͤdigte die Aufnahme oder Revision einer Taxe durch 
einen vereideten Baubeamten, oder die Zuziehung eines zweiten Baugewerks- 
meisters in Fällen, wo die katasterführende Behörde dies nicht für erforderlich 
erachtet, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. 
* 
Bei dieser Verhandlung G. 41.) muß zugleich von Amtswegen Alles, 
was über die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, 
die Oämpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und andere Löschungs- 
hülfen, und über sonstige, die Soziekät nach Inhalt des gegenwäriigen Regle- 
ments
	        
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