Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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ments angehende Gegenstände bekannt ist, zu Protokoll verzeichnet und Jeder, der 
durch den Brand beschädigte ist, darüber, ob, wo und wie hoch er — sei es 
sein Immobiliar= oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert habe, um- 
ständlich vernommen werden. Die bei der ganzen Verhandlung etwa vorkom- 
menden Kosten übernimmt die Sozietaät. 
K. 43. 
Auszahlung der Brandschaden-Vergütungsgelder. 
Die Brandschadenvergütung wird für alle nach den Vorschriften dieses 
Reglements ermittelte Beschädigungen des versicherten Gebaudes durch Feuer 
geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entstehung des Feuers, er be- 
* boherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen, darin einen Unter- 
schied macht. « 
H« 
Bei vorsaͤtzlicher Brandstiftung. 
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsaͤtzlich verursacht, 
oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten 
angelegt worden ist, so faͤllt die Verbindlichkeit der Sozietaͤt zur Zahlung der 
Brandschadenverguͤtung fort. 
Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsaͤtzlich ver- 
ursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der Ver- 
dacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn die gerichtliche 
Untersuchung eröffnet worden. 
In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtheils ab, ob die 
Brandschadenvergütung definitiv wegfällt, oder nach rechtskräftig entschiedener 
Sache nachzuzahlen ist. Wird der Versicherte für nicht schuldig befunden, so 
muß die Nachzahlung erfolgen, im Falle der Verurtheilung aber ist die Sozietät 
dazu nicht verpflichtet. 
F. 45. 
Bei fahrlässiger Brandstiftung. 
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten 
selbst, oder von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder Enkeln, oder von seinem 
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die 
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder 
vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Civil- 
anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten, 
als dem Versicherten erstenfalls in seinen Handlungen, anderenfalls in der haus- 
väterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung 
zur Last fällt. 
(XNr. 5288.) F. 46.
	        
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