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ments angehende Gegenstände bekannt ist, zu Protokoll verzeichnet und Jeder, der
durch den Brand beschädigte ist, darüber, ob, wo und wie hoch er — sei es
sein Immobiliar= oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert habe, um-
ständlich vernommen werden. Die bei der ganzen Verhandlung etwa vorkom-
menden Kosten übernimmt die Sozietaät.
K. 43.
Auszahlung der Brandschaden-Vergütungsgelder.
Die Brandschadenvergütung wird für alle nach den Vorschriften dieses
Reglements ermittelte Beschädigungen des versicherten Gebaudes durch Feuer
geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entstehung des Feuers, er be-
* boherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen, darin einen Unter-
schied macht. «
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Bei vorsaͤtzlicher Brandstiftung.
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsaͤtzlich verursacht,
oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten
angelegt worden ist, so faͤllt die Verbindlichkeit der Sozietaͤt zur Zahlung der
Brandschadenverguͤtung fort.
Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsaͤtzlich ver-
ursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der Ver-
dacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn die gerichtliche
Untersuchung eröffnet worden.
In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtheils ab, ob die
Brandschadenvergütung definitiv wegfällt, oder nach rechtskräftig entschiedener
Sache nachzuzahlen ist. Wird der Versicherte für nicht schuldig befunden, so
muß die Nachzahlung erfolgen, im Falle der Verurtheilung aber ist die Sozietät
dazu nicht verpflichtet.
F. 45.
Bei fahrlässiger Brandstiftung.
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten
selbst, oder von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder Enkeln, oder von seinem
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder
vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Civil-
anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten,
als dem Versicherten erstenfalls in seinen Handlungen, anderenfalls in der haus-
väterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung
zur Last fällt.
(XNr. 5288.) F. 46.