Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 536 — 
. 46. 
Regresß. 
Ob und inwieweit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Entschä- 
digung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen be- 
urtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Ver- 
sicherten selbst gegen einen Dricten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag 
der von der Sozletät geleisteten Brandschadenvergütung kraft der Versicherung 
auf die Sozietät über. 
g. 47. 
Brandschäden im Kriege. 
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches, 
gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch, 
d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke, auf Befehl 
eines militairischen Befehlshabers vorsätzlich erregt worden, wird von der Sozie- 
tät nicht vergüret. 
F. 48. 
Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu mili- 
tairischen Zwecken, und also mit kriegsmaßigem Vorsatz erregt worden, wird im 
zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu solchen Opera- 
nen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit gewöhnlichem 
Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich ertheilt 
worden ist. 
F. 49. 
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fallen, wo dessen Wirklichkeir, 
sei es geradezu oder auch nur raus den erwiesenen begleitenden Umständen, nicht 
u erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Ge- 
dudes durch Truppen während eines Gefechtes, oder auf einem Rückzuge im 
Angesicht des Gegners, oder während einer Belagerung, oder vor einer Belage- 
rung bei Armirung des Platzes geschehen ist. 
g. 50. 
Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bos- 
heit des Militairs oder Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des 
Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Oozietät 
keinesweges ausgeschlossen. 
F. 51.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.