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oder die Abschätzung der Schadenquote (§. 38. und 39.) vereitelt, verliert seinen
Anspruch auf Entschädigung.
C. 55.
Die Zahlung der Brandschadenvergütung.
Die Zahlung der Brandschadenvergütung erfolgt, falls nicht etwa dem
Beschädigten von der Wiederherstellung Dispensation ertheilt wird, in zwei
Raten, und zwar die erste Hälfte baldmöglichst und längstens in zwei Mona-
ten nach dem Brandschaden, die zweite aber, sobald die erste zur Herstellung
des Gebäudes verwendet und der Nachweis darüber geführt ist.
g. 56.
Bei Partialschäden, die die Hälfte des Versicherungsbetrages nicht er-
reichen, wird die Entschädigung in einer Rate binnen lingstens zwei Monaten
nach dem Brande gezahlt.
C. 57.
Die Sozietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung der Vergütungsgelder prompe
und längstens in den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem
Verungluckten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere
Zahlungstermine abhängig macht. Findet eine längere azigerung der Zah-
lung statt, so ist die Sozletat von den gedachten Terminen ab zu den gesetzlichen
Verzugszinsen verpflichtet.
G. 58.
Empfänger der Jahlung.
Die Jahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und darunter
ist immer der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt,
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das ver-
sicherte Gebäude steht oder gestanden hat, auf einen Anderen übergeht, damit
zugleich alle aus dem Verlicherungsvemkage entspringenden Rechte und Pflichten
für übertragen geachtet werden.
g. 59.
Die Sozietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveränderungen
zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an denjenigen Besitzer, welchen die Lokalbehörde
auf den Grund des Katasters als den Beschädigten angiebt, wenn nicht ein
Anderer rechtzeitig dagegen Einspruch erhoben hat.
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