Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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oder die Abschätzung der Schadenquote (§. 38. und 39.) vereitelt, verliert seinen 
Anspruch auf Entschädigung. 
C. 55. 
Die Zahlung der Brandschadenvergütung. 
Die Zahlung der Brandschadenvergütung erfolgt, falls nicht etwa dem 
Beschädigten von der Wiederherstellung Dispensation ertheilt wird, in zwei 
Raten, und zwar die erste Hälfte baldmöglichst und längstens in zwei Mona- 
ten nach dem Brandschaden, die zweite aber, sobald die erste zur Herstellung 
des Gebäudes verwendet und der Nachweis darüber geführt ist. 
g. 56. 
Bei Partialschäden, die die Hälfte des Versicherungsbetrages nicht er- 
reichen, wird die Entschädigung in einer Rate binnen lingstens zwei Monaten 
nach dem Brande gezahlt. 
C. 57. 
Die Sozietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung der Vergütungsgelder prompe 
und längstens in den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem 
Verungluckten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere 
Zahlungstermine abhängig macht. Findet eine längere azigerung der Zah- 
lung statt, so ist die Sozletat von den gedachten Terminen ab zu den gesetzlichen 
Verzugszinsen verpflichtet. 
G. 58. 
Empfänger der Jahlung. 
Die Jahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und darunter 
ist immer der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, 
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das ver- 
sicherte Gebäude steht oder gestanden hat, auf einen Anderen übergeht, damit 
zugleich alle aus dem Verlicherungsvemkage entspringenden Rechte und Pflichten 
für übertragen geachtet werden. 
g. 59. 
Die Sozietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveränderungen 
zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an denjenigen Besitzer, welchen die Lokalbehörde 
auf den Grund des Katasters als den Beschädigten angiebt, wenn nicht ein 
Anderer rechtzeitig dagegen Einspruch erhoben hat. 
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