Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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die Direktion der Feuersozietaͤt berechtigt sein, die Brandschadenvergütung unter 
definitiver Verausgabung bei ihrer Kasse den betreffenden Staͤdten zur weiteren 
Nutzung mit der Wirkung zu uͤberweisen, daß der Empfangsberechtigte sich 
ferner nicht mehr an die Sozietät, sondern nur an die Kämmerei-Kasse wegen seiner 
Befriedigung halten, auch von der Kämmerei bis dahin, daß seine Forderung 
reglementsmäßig zahlbar wird, keine Zinsenzahlung fordern kann. 
Insofern ein abgebranntes Grundstück noch vor dem Ablauf der obigen 
Fristen auf Grund des §. 48. Tirel 8. Thl. I. des Allgemeinen Landrechts 
der Kämmerei zugeschlagen wird, ist die zu demselben gehörige Brandschaden- 
vergütung sofort der Kämmereikasse zur beliebigen Benutzung zu zahlen und bei 
der Sozietätskasse definitiv zu verausgaben. 
S. 64. 
Dispensation. 
Insofern aber die Regierung aus polizeilichen oder anderen Rücksichten die 
Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes überhaupt, oder auf der alten Bau- 
stelle, oder auf dem Grundstücke, zu welchem das abgebrannte Gebäude gehört 
hat, untersagt, darf die Vergütung nicht vorenthalten werden. 
Der Regierung bleibt auch vorbehalten, mit derselben Wirkung aus- 
nahmsweise den Abgebrannten auf seinen Antrag von dem Wiederaufbau zu 
entbinden, oder ihm den letzteren auf einer anderen Stelle zu gestatten, wenn 
keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht und ferner nachseewiesen wird, 
daß nicht aus Anlaß der Bestimmungen der §. 44. ff. dieses Reglements ein 
Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorhanden sei. 
F. 65. 
Sicherung der Realgläubiger. 
Es soll fortan jeder Realgläubiger, für dessen Forderung ein bei der 
Feuerversicherungs = Sozietät versichertes Gebäude verhaftet ist, berechtigt sein, 
sein Hypothekenrecht im Feuersozietäts-Kataster vermerken zu lassen, und soll die 
katasterführende Behörde nicht allein zu diesem Vermerke, sondern auch dazu 
verpflichtet sein, die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuldinstrumente 
selbst zu bescheinigen. 
Es kann alsdann dem Schuldner der freiwillige Austritt aus der So- 
ietat oder die Herabsetzung der genommenen Versicherungssumme nur in dem 
Falle gestattet werden, wenn er die Einwilligung des Gläubigers beibringt oder 
die erfolgte Löschung der Schuld nachweist. 
Die in dem Kataster übernommenen Vermerke dürfen nur mit aus- 
drücklicher Genehmigung der Gläubiger gelöscht werden; sie sollen aber sekretirt 
und die Kataster nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein Interesse 
zur Einsicht derselben genügend nachweisen können. 
K. 66.
	        
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