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G. 66.
Bei einer von der Direktion erfolgten Ausschließung des Schuldners
9 6. 7. 11. und 28.), oder bei einer nothwendig befundenen Herabsetzung der
Versicherungssumme (F. 26.) ist zwar die Einwilligung der Realgläubiger oder
die Führung des vorgedachten Nachweises nicht erforderlich; der Direktion liegt
jedoch die Pflicht ob, die im Kataster vermerkten Gläubiger von der getroffenen
Maaßregel in Kenntniß zu setzen. Im Falle der Ausschließung wegen rück-
ständig gebliebener Beiträge (9. 28.) geschieht diese Benachrichtigung insbeson-
dere, um die Gläubiger zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob sie bereit
sind, die Beiträge an Stelle des Schuldners zu entrichten, und die wirkliche
Löschung erfolgt erst, wenn nicht binnen vier Pochen nach dem Abgange der
Benachrichtigung die rückständigen Beiträge gezahlt worden.
S. 67.
Eine gleiche Pflicht der Benachrichtigung liegt der Direktion ob, wenn
der Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes untersagt, oder davon überhaupt
oder doch auf dem nämlichen Hypotheken-Areal dispensirt wird G. 64.), und
es darf alsdann die Zahlung der Versicherungssumme an den Versicherten in
keinem Falle früher als vier Wochen nach dem Abgange der Benachrichtigung
geleistet werden.
g. 68.
Zu diesem Behufe haben die im Kataster vermerkten Gläubiger die Di-
rektion in steter Kenntniß von ihrem oder ihrer etwaigen Bevoltmächtt ten
Aufenthaltsorte zu erhalten, auch im Falle sie ihren Wohnsitz außerhalb
des Bezirks der betreffenden Regierung verlegen, für Bestellung von Bevoll-
mächtigten zu sorgen, welche bären Wohnsitz innerhalb jenes Bazurs haben,
dergestalt, daß die Direktion oder die sonstigen Beamten der Sozietät in anderer
Weise in Verhandlung mit ihnen sich einzulassen nicht schuldig sind, und die
Glädubiger sich jeden Herraus für sie entstehenden Nachtheil selbst beizumessen
haben. Einer Insinnation der ergehenden Benachrichtigungen bedarf es nicht.
F. 69.
Steht dem Versicherten nach #MW#. 12. 41. 44. und 54. ein Anspruch auf die
Brandentschädigung nicht zu, so ist die Sozietäk dennoch verpflichtet, dieselbe
den im Kataster vermerkten Realgläubigern so weit zu zahlen, als diese aus
dem verpflichteten Grundstücke, oder, wenn ihnen zugleich ein persbnliches Recht
gegen den Eigenthümer des Grundstücks zusteht, auch aus dessen sonstigem
Vermögen wegen ihrer Hypothekenforderung nicht zur Hehung gelangen. —
Die Zablung erfolgt nach der den Gläubigern zustehenden gesetzlichen Miorteit,
(Nr. 5288.) oder,