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selbst baat unb in Quittungen uͤber die auf Anweisung geleisteten Zahlungen
prompt erfolge, liegt der Societaͤtsdirektion bei eigener Verhaftung ob.
C. 99.
Jede Feuersozietäts-Kasse legt jährlich eine förmliche und vollständige
Rechnung ab.
S. 100.
Dlese wird zunächst von der Sozietätsdirektion revidirt und hierauf mit
dem Revisionsprotokoll den Reprdsentanten zur Superrevision und Ertheilung
der endlichen Dchatge vorgelegt.
Bei dieser Gelegenheit goa die Direktion mit den Repräsentanten über
wichtige Angelegenheiten zu verhandeln.
Das gchnun Srevisions-Protokoll wird den Magisträten abschriftlich zur
Mittheilung an die Assozürten zugestellt, auch ein vollständiger Rechnungsertrakt
durch die Amrsblätker zur öffentlichen Kennrniß gebracht, und eine Ausfertigung
dieser Bekanntmachung an das Oberpräsidium eingesendet.
S. 101.
Die Juslifikation der Kasseneinnahmen erfolgt auf nachstehende Weise:
a) das Soll der jährlichen ordentlichen Beiträge wird durch ein auf das
Lagerbuch gegründetes Attest der Sozietätsdirektion, das Soll der auger=
ordentlichen Teiräge. aber (J. 27.) durch das in beglaubigter Abschrift
beizufügende Ausschreiben der Direktion und die derse
Repartition belegt;
b) von denjenigen Tzelinehmern, welche um Laufe des Jahres eintreten oder
ihre Veisicherungesumne erhöhen lassen, oder welche eine Heruntersetzung
derselben erleiden (I#. 14. 20. ff.), hat die Sozietätsdirektion ein beson-
deres Verzeichniß, oder aber ein Attest, daß Zu- und Abgang dieser Art
nicht statgefunden habe, zum Rechnungsbelage anzufertigen;
P) etwaige außerordentliche Einnahmen müssen Hurch besondere Vereinnah-
mungsorders der DOirektion justifizirt werden;
d) wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so find solche
Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden
sollten, durch besondere Niederschlagungsorders der Sozietätsdirektion
nachzuweisen.
ben anzuschließende
K. 102.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütungsgel-
dern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorders
der Sozietätsdirektion, ingleichen durch gehörige Quittungen der Empfänger zu
justifziren. Die feststehenden Verwaltungsausgaben werden durch die gehörig
geneh-