Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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selbst baat unb in Quittungen uͤber die auf Anweisung geleisteten Zahlungen 
prompt erfolge, liegt der Societaͤtsdirektion bei eigener Verhaftung ob. 
C. 99. 
Jede Feuersozietäts-Kasse legt jährlich eine förmliche und vollständige 
Rechnung ab. 
S. 100. 
Dlese wird zunächst von der Sozietätsdirektion revidirt und hierauf mit 
dem Revisionsprotokoll den Reprdsentanten zur Superrevision und Ertheilung 
der endlichen Dchatge vorgelegt. 
Bei dieser Gelegenheit goa die Direktion mit den Repräsentanten über 
wichtige Angelegenheiten zu verhandeln. 
Das gchnun Srevisions-Protokoll wird den Magisträten abschriftlich zur 
Mittheilung an die Assozürten zugestellt, auch ein vollständiger Rechnungsertrakt 
durch die Amrsblätker zur öffentlichen Kennrniß gebracht, und eine Ausfertigung 
dieser Bekanntmachung an das Oberpräsidium eingesendet. 
S. 101. 
Die Juslifikation der Kasseneinnahmen erfolgt auf nachstehende Weise: 
a) das Soll der jährlichen ordentlichen Beiträge wird durch ein auf das 
Lagerbuch gegründetes Attest der Sozietätsdirektion, das Soll der auger= 
ordentlichen Teiräge. aber (J. 27.) durch das in beglaubigter Abschrift 
beizufügende Ausschreiben der Direktion und die derse 
Repartition belegt; 
b) von denjenigen Tzelinehmern, welche um Laufe des Jahres eintreten oder 
ihre Veisicherungesumne erhöhen lassen, oder welche eine Heruntersetzung 
derselben erleiden (I#. 14. 20. ff.), hat die Sozietätsdirektion ein beson- 
deres Verzeichniß, oder aber ein Attest, daß Zu- und Abgang dieser Art 
nicht statgefunden habe, zum Rechnungsbelage anzufertigen; 
P) etwaige außerordentliche Einnahmen müssen Hurch besondere Vereinnah- 
mungsorders der DOirektion justifizirt werden; 
d) wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so find solche 
Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere Niederschlagungsorders der Sozietätsdirektion 
nachzuweisen. 
ben anzuschließende 
K. 102. 
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütungsgel- 
dern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorders 
der Sozietätsdirektion, ingleichen durch gehörige Quittungen der Empfänger zu 
justifziren. Die feststehenden Verwaltungsausgaben werden durch die gehörig 
geneh-
	        
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