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S. 107.
Verfahren bei Beschwerden und Streitigkeiten.
Beschwerden über das Verfahren der Magisträte in Feuersozietäts-An-
gelegenheiten, oder Anfragen derselben sind zunächst bei der Sozietätsdirektion,
im höherer Instanz aber bei dem Oberpräsidenten der Provinz anzubringen;
Beschwerden, welche über die Sozietätsdirektion selbst anzubringen und die An-
fragen, welche von dieser zu machen sein moöchten, gelangen gleichfalls zunächst
an den Oberpräsidenten und in letzter Instanz an den Minister des Innern.
F. 108.
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten
zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozirrken entstehen, verbleibt
es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage
bezieht, ob der (angeblich) Assozürte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brand-
schadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ihm über-
haupt eine Brandschaden-Vergütung zu versagen sei, sowie, wenn die Sozietär
nach F. 25., weil die Versicherungssumme den wirklichen Werth des Gebdudes
Aansiegen habe, nur eine geringere Brandschadensvergütung zahlen will oder
gezahlt hat.
F. 109.
Für alle übrigen Streitfälle, namentlich bei Streitigkeiten über die Auf-
nahme der Taren oder der Brandschäden, über den Bektrag der Feuervergü-
tungsgelder, über die Zahlungsmodalitäten, über zu bezahlende Kosten und der-
gleichen findet hingegen der ordentliche Rechtsweg nicht statt, sondern es sieht
dem betheiligten Interessenten, welcher sich bei der Festsetzung der Sozietäts-
Direktion nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekur-
ses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist aber
diese Wahl einmal getroffen, und auf dem gewählten Wege bereits einmal eine
Entscheidung erfolgt, so kann davon nicht wieder abgegangen werden.
F. 110.
Der Rekurs ist an eine sechswöchige Frist gebunden und geht nach §F. 107.
zunächsi an den Oberpräsidenten der Provinz und dann an den Minister des
Innern, dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskräftige ist.
Wer die schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß
die Berufung darauf binnen einer Präklusiofrist von sechs Wochen nach dem
Empfange der Festsetzung der Sozietätsdirektion bei der letzteren anbringen.
S. 111.