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gelangen, an die Sozietätsdirektion eingesandt und in deren Archiv aufbewahrt
werden.
g. 117.
Requisitionen.
Damit die Geschaͤftsfuͤhrung der Feuersozietaͤt moͤglichst erleichtert werde,
soll jeder Kreis= oder Kommunal-Beamte innerhalb des Kreises oder der Ge-
meinde, welcher er angehört, den Requisstionen, sowohl der Sozietätsdirektion
als der Magistrate, zur Ausrichtung einzelner Geschäfte Folge zu leisten ver-
Ppflichtet sein.
S. 118.
Endlich soll auch jede öffentliche Behörde verpflichtet sein, der Sozietäts-=
Direktion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde)
Geschäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken
entgegenstehen, zu ertheilen.
5. 119.
Jeder in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen mit Rich-
tereigenschaft angestellte Justizbeamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrich-
terlichen Behörde zu verhandelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, die-
sem Rufe insoweik, als ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte
Behörde nicht davon dispensirt, Folge zu leisten schuldig.
G. 120.
Sachverständige.
Ferner soll jeder angestellte Baubeamte schuldig sein, innerhalb seines
Geschäftskreises den Aufträgen der Sozietätsdirektion und den Requisitionen
der Magisträte zu Tarx= oder Brandschadens-Aufnahmen oder zu den Reristo-
nen Folge zu leisten, und die vorgesetzte Regierung soll ihn nöthigenfalls dazu
anhalten.
g. 121.
Sind dabei Reisen noͤthig, so bezieht der Baubeamte die reglementsmaͤßi-
gen Diaͤten und Fuhrkosten, wie solche der Staat verguͤtet, in seinem Wohn-
orte aber nur die Diäten seines Grades.
g. 122.
Praͤmien, Beihuͤlfen zur Anschaffung und Herstellung
beschädigter Löschgeräthe.
Zu Prämien und Belohnungen für vorzüglich wirksam gewordene 2t
fe—