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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 36.
(Nr. 5290.) Revidirtes Reglement für die Immobiliar-Feuersozietät der landschaftlich nicht
assoziationsfähigen ländlichen Grundbesitzer in den Regierungsbezirken
Königsberg und Gumbinnen, mit Einschluß der ländlichen Grunöstücke
in dem zum Mohrunger landschaftlichen Departement gehörigen Theile
des Regierungsbezirks Marienwerder. Vom 18. November 1800.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
haben das Reglement für die Feuersozietät der landschaftlich nicht assoziations=
fahigen ländlichen Grundbesitzer im Regierungsbezirke Königsberg, mir Einschluß
des zum Mohrunger landschaftlichen ODepartement gehörigen Theils des Marien-
werderschen Regierungsbezirks, vom 30. Dezember 1837. nebst den Zusatz-Ver-
ordnungen dazu vom 15. Juni 1844. und 22. August 1853., sowie das Regle-
ment für die Feuersozietät der landschaftlich nicht assoziationsfähigen ländlichen
Grundbesitzer im Regierungsbezirke Gumbinnen vom 30. Dezember 1837. nebst
der Zusatz-Verordnung vom 15. Juni 1844. einer neuen Reoision unter Zu-
ziehung von Deputirten der betheiligten Grundbesitzer unterwerfen lassen und
verordnen, nach Anhörung des Provinziallandtages der Propinz Preußen, unter
Genehmigung der von den Deputirken der betheiligten Grund esitzer beschlosse-
nen Vereinigung der beiden Sozietäten zu einer einzigen Sozietät und unter
Aufhebung der obengedachten Reglements und Zusatz-Verordnungen, auf den
Antrag Unseres Ministers des Innern, was folgt:
I. Zweck, Umfang und allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Es soll innerhalb der Grenzen der Regierungsbezirke Königsberg und
Gumbinnen, mit Einschluß der zum Mohrunger landschaftlichen Bezirke gehöri-
gen Einsassen des Regierungsbezirks Marienwerder, für alle landschaftlich nicht
Jahrgang 1860. (Nr. 5290.) 79 asso=
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1860,