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assoziirten Grundstücke, an Stelle der bisher bestandenen zwei Sozietäten und
unter Eintritt in alle Rechte und Werbindlichkeiten derselben, soweit sie nicht
durch dieses Reglement abgeändert werden, forkan nur Eine öffentliche Sozietät
als moralische Person bestehen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von
Gebäuden und anderen Baulichkeiten gegen Feuersgefahr gerichret, und in
welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen ist, daß sich
jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältniß eines Versicherers und eines
Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegen-
wärtigen Gesetze pro rata seiner Versicherungssumme obliegenden Beitrdgen
verhaftet ist.
Auch einzelnen landschaftlich assoziationsfähigen Gutsbesitzern in den be-
zeichneten Bezirken soll der Eintritt in diese Sozietät gestattet sein, wenn die
Sozietätsdirektion nach vorhergegangener Prüfung ihre Aufnahme für unbedenk-
lich erachtet.
Ebenso dürfen auch die auf städtischen Feldmarken errichteten Etablisse-
ments zur Versicherung bei dieser Sozietät zugelassen werden.
g. 2.
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Feuersozietaͤts-Angelegenheiten
der landschaftlich nicht aooziarionsfähigen ländlichen Grundbesitzer im Bezirke
der Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen, mit Einschluß des zum Moh-
runger landschaftlichen Deparkement gehörigen Theils des Marienwerderschen
Regierungsbezirks, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden
und Mitgliedern der Sozietät, sowie zwischen den Bezalhen und Kommissarien
der Sozietät und anderen öffentlichen Behörden, die amtlichen Arteste für die
Versicherungen und die Quittungen über entrichtete Beiträge und über empfangene
Brandentschädigungszahlung aus der Sozietätskasse, 2 vom tarifmäßigen
Stempel und von Sporteln entbunden.
Bei Prozessen Namens der Sozietat sind diejenigen Gerichtskosten ein-
schließlich der Stempel, deren Bezahlung der Sozietcht obliegt, jedoch mit Aus-
schluß der baaren Auslagen (F. ö. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. über den
Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, Gesetz-Sammlung S. 621.) und
der nach früheren Bestimmungen zu berechnenden Kopialien und Botengebühren,
außer Ansatz zu lassen.
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige
Stempel in dem halben Betrage, zu den Nebenexemplaren der Stempel be-
glaubigter Abschrifken zu verwenden.
S. 3.
Ebenso soll der Sozietät die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Ver-
merk: „Feuersozietätssachen“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlosse-
nen Berichte, Tchrelben und Verfügungen, Gelder und Packete zustehen, die
in Feuersozietäts -Angelegenheiten zwischen den Behörden hin= und hergesendet
werden. rivatpersonen und einzelnen Interessenten aber kommt die Porto-
freiheit nicht zu Statten; sie müssen daher sowohl ihre Briefe an die Feuer-
sozie-