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Schmieden und Ziegelscheunen, insofern letztere mindestens sechszig Fuß
vom Ziegelofen entfernt gelegen sind, . «
zwar aufgenommen werden, die Versicherungssumme darf jedoch 3 (Zweidrit-
theile) des abgeschätzten (I&. 20—22.) Bauwerths der Gebäude nicht über-
steigen; auch bleibt die Kündigung der Versicherung der Direktion zu jeder
Zeit, jedoch mit einer dreimonaklichen Kündigungsfrist, vorbehalten.
S. 7.
Jedes Gebäude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben= oder
Hintergebaude besonders versichert werden.
g. 8.
Ein Zwang, bei dieser Sozietät Versicherung zu nehmen, findet nicht
statt. Kein Gebäude aber, welches anderswo schon versichert ist, kann bei die-
ser Feuersozietät weder ganz, noch zum Theil aufgenommen, und kein Ge-
baude, welches bei ihr bereits versichert ist, darf auf irgend eine andere Weise
nochmals, es sei ganz oder zum Theil, versichert werden. Findet sich zu irgend
einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser Bestimmung entgegen, noch anderswo ver-
sichert ist, so wird dasselbe nicht allein in den Katastern der Sozietät sofort
gelöscht, sondern es ist auch der Eigenrhümer im Falle eines Brandunglücks
der ihm sonst aus derselben zukommenden Brandvergütung verlustig, ohne daß
seine Verbindlichkeit zu allen Feuerkassenbeiträgen bis zum Ablaufe des Jahres,
in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abdnderung erleidet, und die Sozietät
ist uberdies verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund
zur gerichtlichen Untersuchung vorhanden sei, der kompetenten Staatsanwalt-
schaft von Amtswegen anzuzeigen. Auf Privatvereine, welche nicht voll-
siändige Versicherung, sondern nur gegenseitige Naturalleistungen der Theil-
nehmer bei Bränden bezwecken, finden die vorstehenden Verbotsbestimmungen
keine Anwendung; doch dürfen deren Leistungen mit der bei der Sozietät ge-
nommenen Verszerungssumme zusammen den wahren Werth des versicherten
Gebäudes nicht übersteigen.
S. 9.
Bei Vermeidung der im vorigen Paragraphen gedachten Nachtheile ist
es ferner Niemandem, der der Feuersozietät beirritt, gestattet, mit einzelnen ver-
sicherungsfähigen Gebäuden eines und desselben Grundstücks an anderen Feuer-
Sozietäten Theil zu nehmen.
Eine Ausnahme hiervon machen die un §. ö. genannten Gebäude. Auch
soll es einzelnen Besitzern, welche ihre bei der Sozietät aufnahmefähigen ander-
weit gegen Feuersgefahr bereits versichert haben, nichtsdestoweniger gestartet
sein, mit anderen Gebäuden desselben Grundsiücks in die ländliche Sozietär
unter der Bedingung einzutreten, daß nach Ablauf der Versicherungsperiode bei
der anderen Feuerversicherungsgesellschaft auch jene Gebäude bei der ländlichen
Sogzietät versichert werden.
S. 10.