Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Schmieden und Ziegelscheunen, insofern letztere mindestens sechszig Fuß 
vom Ziegelofen entfernt gelegen sind, . « 
zwar aufgenommen werden, die Versicherungssumme darf jedoch 3 (Zweidrit- 
theile) des abgeschätzten (I&. 20—22.) Bauwerths der Gebäude nicht über- 
steigen; auch bleibt die Kündigung der Versicherung der Direktion zu jeder 
Zeit, jedoch mit einer dreimonaklichen Kündigungsfrist, vorbehalten. 
S. 7. 
Jedes Gebäude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben= oder 
Hintergebaude besonders versichert werden. 
g. 8. 
Ein Zwang, bei dieser Sozietät Versicherung zu nehmen, findet nicht 
statt. Kein Gebäude aber, welches anderswo schon versichert ist, kann bei die- 
ser Feuersozietät weder ganz, noch zum Theil aufgenommen, und kein Ge- 
baude, welches bei ihr bereits versichert ist, darf auf irgend eine andere Weise 
nochmals, es sei ganz oder zum Theil, versichert werden. Findet sich zu irgend 
einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser Bestimmung entgegen, noch anderswo ver- 
sichert ist, so wird dasselbe nicht allein in den Katastern der Sozietät sofort 
gelöscht, sondern es ist auch der Eigenrhümer im Falle eines Brandunglücks 
der ihm sonst aus derselben zukommenden Brandvergütung verlustig, ohne daß 
seine Verbindlichkeit zu allen Feuerkassenbeiträgen bis zum Ablaufe des Jahres, 
in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abdnderung erleidet, und die Sozietät 
ist uberdies verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund 
zur gerichtlichen Untersuchung vorhanden sei, der kompetenten Staatsanwalt- 
schaft von Amtswegen anzuzeigen. Auf Privatvereine, welche nicht voll- 
siändige Versicherung, sondern nur gegenseitige Naturalleistungen der Theil- 
nehmer bei Bränden bezwecken, finden die vorstehenden Verbotsbestimmungen 
keine Anwendung; doch dürfen deren Leistungen mit der bei der Sozietät ge- 
nommenen Verszerungssumme zusammen den wahren Werth des versicherten 
Gebäudes nicht übersteigen. 
S. 9. 
Bei Vermeidung der im vorigen Paragraphen gedachten Nachtheile ist 
es ferner Niemandem, der der Feuersozietät beirritt, gestattet, mit einzelnen ver- 
sicherungsfähigen Gebäuden eines und desselben Grundstücks an anderen Feuer- 
Sozietäten Theil zu nehmen. 
Eine Ausnahme hiervon machen die un §. ö. genannten Gebäude. Auch 
soll es einzelnen Besitzern, welche ihre bei der Sozietät aufnahmefähigen ander- 
weit gegen Feuersgefahr bereits versichert haben, nichtsdestoweniger gestartet 
sein, mit anderen Gebäuden desselben Grundsiücks in die ländliche Sozietär 
unter der Bedingung einzutreten, daß nach Ablauf der Versicherungsperiode bei 
der anderen Feuerversicherungsgesellschaft auch jene Gebäude bei der ländlichen 
Sogzietät versichert werden. 
S. 10.
	        
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