Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Die Anträge auf Bewilligung von Darlehnen, jedoch nicht unter 100 Rthlr., 
aus Feuersozietäksfonds werden bei der Sozietäktsdirektion angebracht, welche 
die gutachtliche Aeußerung darüber von dem bezüglichen Bezirkskommissarius 
oder dem zuständigen Landrathsamte erfordert. 
G. 29. 
Tritt der Schuldner mit seinem für das erhaltene Darlehn verpfändeten 
Grundstücke aus der Sozietät aus, so erfolgt, sobald es kontraktlich zulässig, 
die Kündigung und demnächstige Einziehung des Darlehns. 
Sind gegenwärtig Kapitalien der bisherigen ländlichen Feuersozietäts= 
Fonds auf Grundstücke, welche nicht zum Sozietatsverbande gehören, ausge- 
liehen, so sollen dieselben, Falls nicht die Schuldner mit den assoziationsfähigen 
Gebäuden ihrer Grundstücke in die Sozietät eintreten, gleichfalls, sobald es 
kontraktlich zulässig, gekündigt und eingezogen werden; doch können dergleichen 
Darlehne den Besitzern von nicht assozlationsfähigen Grundstücken von den 
Repräsentanten, die in jedem einzelnen Falle darüber zu hören, belassen werden. 
. 30. 
Die laufenden Beiträge zerfallen in 
a) ordentliche und 
b) außerordentliche. 
Die ordentlichen Beiträge werden jährlich (§F. 38.) in einer Rate ohne beson- 
dere Ausschreibung entrichtet. Oer Fälligkeitstermin ist der 1. Januar jeden Jahres. 
Erfolgt bis zum 1. April keine Zahlung, so werden die Rückstände ohne weitere 
Anmahnung der Restanten durch dieselben exekutivischen Miltel beigetrieben, 
welche für die öffentlichen Abgaben vorgeschrieben sind. 
g. 31. 
Die außerordentlichen Beiträge werden nur dann gezahlt, wenn die 
ordentlichen Beiträge, der in der Kasse etwa noch befindliche Baarbestand aus 
der Verwaltung des Vorjahres, sowie die JZinsen des Reservefonds zur Be- 
streitung der im Laufe des Jahres vorgekommenen Brandvergütun en, der Ver- 
waltungskosten und sonstigen Verpflichtungen der Sozietät nicht hinreichen. 
Zur Ermittelung der Nothwendigkeit der Erhebung und der Höhe der außer- 
ordentlichen Beiträge wird am Schlusse des Jahres ein Auszug der für dieses 
Jahr bestandenen Versicherungen gefertigt. Auch werden die Schadenstände 
dieses Jahres in alphabetischer Reihefolge der dabei zunächst betheiligten Ort- 
schaften mit dem vollen bewilligten Vergütungsbetrage und alle sonstigen im 
Laufe des Jahres verfügten Zahlungen nach den Hauptsummen der verschie- 
denen Titel verzeichnet. Findet sich dabei, daß der Betrag der Gesammtausgabe 
durch die Gesammteinnahme und durch die im Eingange erwähnten Bestände 
und Zinsen nicht gedeckt wird, so wird auf den Grund des obigen Auszuges 
eine Repartition der außerordentlichen Beiträge nach Verhältnißt der Versiche- 
rungssummen angefertigt und unter Beifügung einer summarischen Uebersicht 
(Xr. 1200) 80“ von
	        
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