Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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von der im Laufe des Jahres stattgefundenen Einnahme und Ausgabe die 
Einzahlung mittelst besonderen Ausschreibens der Direktion veranlaßt, worauf 
sodann die Zahlung derselben bei Vermeidung erekutiver Beitreibung in vier 
Wochen nach dem Ausschreiben geleistet werden muß. 
Die etwa verbleibenden Rückstände werden in der §. 30. angegebenen 
Weise beigetrieben. Für den nicht zu besorgenden Fall, daß das Bedürfniß 
eines Jahres an ordentlichen und außerordentlichen Beiträgen zusammen Ein 
Prozent der Versicherungssumme übersteigen sollte, können die aufgesammelten 
Ueberschüsse und Fundationsbeiträge bis zur Hälfte des Bestandes zur Deckung 
des Bedarfs verwendet werden. Sollten auch diese nicht ausreichen, so muß 
das Erforderliche von den Mitgliedern der Sozierät anderweit aufgebracht 
werden. 
K. 32. 
Die Verwendungen aus dem Reservefonds sind jedoch nur als Vorschüsse 
zu betrachten, auf deren Erstattung Bedacht zu nehmen isi, wenn Ersparnisse 
an den ordentlichen Beiträgen siattfinden. 
Bei seinem freiwilligen oder unfreiwilligen Austritte aus der Sozietär 
kann Niemand die Rückerstattung seines Fundationsbeitrages oder einen Antheil 
an dem sonsiigen Sozietätsvermögen beanspruchen. 
g. 33. 
Der aus den Fundationsbeitraͤgen und anderweit zu bildende Reservefonds 
darf nur bis zur Höhe des doppelten Betrages der ordentlichen Beiträge 
angesammelt werden, und die darüber sich ergebenden Ueberschüsse sollen als- 
dann auf den Beschluß der Repräsentanten zur Ermäßigung der ordentlichen 
Beiträge, event. zum Erlaß derselben für einen bestiunmten Zeitraum ver- 
wendet werden. 
g. 34. 
Solche Assoziirte, welche ihre Beitraͤge zwei Jahre schuldig bleiben, darf 
die Sozietaͤt von der ferneren Versicherung ausschließen. 
g. 35. 
Die Summe des ordentlichen Beitrages bestimmt sich für jedes versicherte 
Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und dem 
daraus hervorgehenden Grade seiner Fenergefährlichkeit gehört. 
Es besiehen in der Sozictät vier Klassen, und es gehören 
zur ersten Klasse: 
die massiven Kirchen mit massiver Bedachung; 
zur zweiten Klasse: 
alle sonstigen massiven Gebäude mit massivem Dache und Giebel; 
zur dritten Klasse: 
alle Gebäude von Fachwerk oder Holz mit massiver Bedachung; 
zur
	        
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