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von der im Laufe des Jahres stattgefundenen Einnahme und Ausgabe die
Einzahlung mittelst besonderen Ausschreibens der Direktion veranlaßt, worauf
sodann die Zahlung derselben bei Vermeidung erekutiver Beitreibung in vier
Wochen nach dem Ausschreiben geleistet werden muß.
Die etwa verbleibenden Rückstände werden in der §. 30. angegebenen
Weise beigetrieben. Für den nicht zu besorgenden Fall, daß das Bedürfniß
eines Jahres an ordentlichen und außerordentlichen Beiträgen zusammen Ein
Prozent der Versicherungssumme übersteigen sollte, können die aufgesammelten
Ueberschüsse und Fundationsbeiträge bis zur Hälfte des Bestandes zur Deckung
des Bedarfs verwendet werden. Sollten auch diese nicht ausreichen, so muß
das Erforderliche von den Mitgliedern der Sozierät anderweit aufgebracht
werden.
K. 32.
Die Verwendungen aus dem Reservefonds sind jedoch nur als Vorschüsse
zu betrachten, auf deren Erstattung Bedacht zu nehmen isi, wenn Ersparnisse
an den ordentlichen Beiträgen siattfinden.
Bei seinem freiwilligen oder unfreiwilligen Austritte aus der Sozietär
kann Niemand die Rückerstattung seines Fundationsbeitrages oder einen Antheil
an dem sonsiigen Sozietätsvermögen beanspruchen.
g. 33.
Der aus den Fundationsbeitraͤgen und anderweit zu bildende Reservefonds
darf nur bis zur Höhe des doppelten Betrages der ordentlichen Beiträge
angesammelt werden, und die darüber sich ergebenden Ueberschüsse sollen als-
dann auf den Beschluß der Repräsentanten zur Ermäßigung der ordentlichen
Beiträge, event. zum Erlaß derselben für einen bestiunmten Zeitraum ver-
wendet werden.
g. 34.
Solche Assoziirte, welche ihre Beitraͤge zwei Jahre schuldig bleiben, darf
die Sozietaͤt von der ferneren Versicherung ausschließen.
g. 35.
Die Summe des ordentlichen Beitrages bestimmt sich für jedes versicherte
Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und dem
daraus hervorgehenden Grade seiner Fenergefährlichkeit gehört.
Es besiehen in der Sozictät vier Klassen, und es gehören
zur ersten Klasse:
die massiven Kirchen mit massiver Bedachung;
zur zweiten Klasse:
alle sonstigen massiven Gebäude mit massivem Dache und Giebel;
zur dritten Klasse:
alle Gebäude von Fachwerk oder Holz mit massiver Bedachung;
zur