Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 574 — 
schiedenen Klassen — sowie die anderen Bestimmungen des Reglements — 
sollen, insofern nicht schon früher Veranlassung dazu vorhanden ist, von fünf 
zu fünf Jahren, vom Zeitpunkte der Eröffnung der vereinigten ländlichen Feuer- 
sozietät an gerechnet, mit Hülfe der inzwischen gesammelten Erfahrungen einer 
neuen Prüfung durch zwanzig Deputirte der Sozietät, und das Resultat der- 
selben Unserer Genehmigung unterworfen werden. 
C. 40. 
Zu diesem Behufe werden in jedem der beiden Regierungsbezirke Königs- 
berg und Gumbinnen zehn Deputirte zur Reglementsrevision, sowie eine gleiche 
Anzahl Stelloertreter derselben in je zehn von den Sozietätsdirektionen zu 
Königsberg und Gumbinnen zu bildenden Wahlbezirken aus der Zahl der 
Bezirkskommissarien gewählt. 
Die Sozietätsdirektion ernennt aus den Bezirkskommissarien des Wahl- 
bezirks einen Wahlkommissarius, welcher die bezüglichen Bezirkoakommissarien 
zur Vornahme der Wahl an einem möglichst in der Mitte des Wahlbezirkes 
gelegenen Orte durch schriftliche Einladung zusammenberuft. 
Die Wahl selbst erfolgt durch Stimmzettel, und ist über den Akt der- 
selben eine Verhandlung aufzunehmen. 
Weder dem Wahlkommissarius noch den Wählern werden Diäten und 
Reisekosten für die Ausführung dieses Geschäfts gezahlt. 
Die Deputirten Behufs Reglementsrevision erhalten für die Dauer ihres 
Geschäfte drei Thaler Diäten und funfzehn Silbergroschen Reisekosten für 
die Meile. 
VII. Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit. 
S. 41. 
Wenn während der Versicherungszeit in oder an den Gebäuden eine 
Veränderung oder Anlage vorgenommen, oder eine solche veränderte Benutzung 
derselben begonnen wird, welche die Feuersgefahr in dem Maaße erhöht, daß 
solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebaudes in eine andere, zu 
höheren Beiträgen verpflichtere Klasse nach sich ziehen würde, so ist der Ver- 
sicherte verpflichtet, dem Bezirkskommissarius davon innerhalb Monatsfrist An- 
zeige zu machen und sich der aus einer solchen baulichen Veränderung oder 
veränderten Benutzung reglementsmäßig etwa folgenden Ausschließung oder 
Beitragserhöhung zu unterwerfen. Der Bezirkskommissarius hat über diese 
Anzeige eine Bescheinigung zu ertheilen, welche der Direktion einzureichen ist. 
g. 42. 
Wird die Anzeige nicht in Monatsfrist geleisict, so muß der Versicherte 
den vierfachen Betrag des Unterschiedes zwischen den geringeren Beiträgen, 
welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten müssen, 
als Strafe zur Feuersozietätskasse einzahlen. q. 43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.