Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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K. 43. 
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem 
die Anzeige hatte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem 
dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Entdeckung der vorgenom- 
menen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von drei Jah- 
ren hinaus, berechnet. 
K. 44. 
Dagegen wird zwar die, durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr 
von der Sozietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber, wo eine 
Versetzung des Gebäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete 
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Jahres an, in welchem 
die Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (G. 42. 
zndn 43.) geleistet werden, jedoch nicht über einen Zeitraum von drei Jahren 
inaus. 
VIII. Brandschadentare. 
* 
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem versicher- 
ten Gebaude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, wenn der Feuerschaden 
partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig abgebrannt oder zerstört, also 
ein vollskändiger Neubau nicht erforderlich ist. 
g. 46. 
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen 
Theile des versicherten Bauwerths, welcher durch das Feuer und bei dessen 
Dämpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zustande 
geblieben ist, festzustellen. 
S. 47. 
Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr 
auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin da- 
durch ausgesprochen, welcher Theil des Werths, nach dem im F. 20. aufge- 
stellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden ist. 
F. 48. 
Dabei dient die der Versicherung des Gebäudes zum Grunde liegende 
Beschreibung (W. 17. ff.) oder vorhandene Tare (G. 19. 20. 21.) des 
abgebrannten Gebäudes zur Grundlage, und bleibt nach den Umständen vor- 
behalten, die etwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen 
oder sonst zu vervollständigen. 
(Tr. 520.) F. 49.
	        
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