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K. 43.
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem
die Anzeige hatte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem
dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Entdeckung der vorgenom-
menen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von drei Jah-
ren hinaus, berechnet.
K. 44.
Dagegen wird zwar die, durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr
von der Sozietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber, wo eine
Versetzung des Gebäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Jahres an, in welchem
die Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (G. 42.
zndn 43.) geleistet werden, jedoch nicht über einen Zeitraum von drei Jahren
inaus.
VIII. Brandschadentare.
*
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem versicher-
ten Gebaude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, wenn der Feuerschaden
partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig abgebrannt oder zerstört, also
ein vollskändiger Neubau nicht erforderlich ist.
g. 46.
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen
Theile des versicherten Bauwerths, welcher durch das Feuer und bei dessen
Dämpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zustande
geblieben ist, festzustellen.
S. 47.
Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr
auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin da-
durch ausgesprochen, welcher Theil des Werths, nach dem im F. 20. aufge-
stellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden ist.
F. 48.
Dabei dient die der Versicherung des Gebäudes zum Grunde liegende
Beschreibung (W. 17. ff.) oder vorhandene Tare (G. 19. 20. 21.) des
abgebrannten Gebäudes zur Grundlage, und bleibt nach den Umständen vor-
behalten, die etwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen
oder sonst zu vervollständigen.
(Tr. 520.) F. 49.