g. 49.
» Sowie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß der Beschaͤdigte baldmoͤg-
lichst, und spätestens in drei Tagen nach dem Brande dem Bezirkskommissarius
Anzeige davon machen, welcher längstens innerhalb acht Tagen nach der vom
Brande erhaltenen Nachricht eine Nescheigun des Schadens unter Zuziehung
des Beschädigten und zweier assozürten Nachbarn, die mit dem Beschädigten
in keinem verwandtschaftlichen, noch sonsi die Vermuthung ihrer Unparreilichkeit
schwächenden Verhältnisse siehen, vorzunehmen hat.
Ergiebt sich, daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und
Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat fesigestellt wird.
Handelt es sich aber von einer partiellen Beschädigung, so muß bei der Scha-
denbesichtigung außerdem noch ein zu der Verhandlung durch Handschlag zu
verpflichtender bauversiändiger Werkmeister zugezogen und von diesem die Ab-
schätzung nach GV. 40—48. sofort an Ort und Gerbe vorgenommen und zum
Protokoll erklärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört werden.
In diese über den Brandschaden aufzunehmende Verhandlung muß Alles,
was über sonstige, die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements an-
gehende Gegenseinde bekannt und durch Zeugen oder sonst zu ermittteln ist,
verzeichnet und Jeder, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo und
wie hoch er — sei es sein Immobiliar= oder Mobiliarvermogen — gegen Feuer
versichert habe, umständlich vernommen werden.
Es versiehr sich, daß bei diesen Geschäften das in den Händen des Be-
schädigten oder des Bezirkskommissarius befindliche Exemplar des Katasters
einzusehen, das abgebrannte Gebäude nach seiner Nummer, Länge, Breite und
übrigen Veschaftenhei im Protokolle umsiändlich zu bezeichnen und überhaupt
nach der dem Bezirkskommissarius zu ertheilenden Instruktion zu verfahren ist.
G. 50.
Isi ein Bauhandwerker im Umkreise von drei Meilen nicht vorhanden,
so soll es bei Partialschäden genügen, wenn die Taxe blos von dem Bezirks-
kommissarius und den beiden zur Brandschadenaufnahme zugezogenen unbetheilig-
ten Assozürten unter Mitzuziehung des Dorfschulzen oder Oorfältesten aufge-
nommen wird. Oie zur Brandschadenaufnahme zuzuziehenden beiden unbethei-
ligten Assozürken, wenn sie nicht am Orte des Brandschadens wohnen, sowie
die zur Abschätzung von Partialschäden zuzuziehenden Bauhandwerker sind von
den Beschädigten mittelst freier Fuhre herbeizuholen und zurückzuschaffen.
g. 51.
Den polizeilichen Verordnungen unbeschadet sind die Versicherten gegen
vo Sozietät verpflichtet, folgende Löschgeräthe stets im brauchbaren Stande zu
erhalten:
(a) bei jedem Wohnhause eine Leiter, die bis an den Forsi des Hauses
reicht;
" b) zu