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b) zu jedem Schornstein einen Wassereimer;
) auf drei Häuser einen Feuerhaken, und
d) auf die kleinste Ortschaft und auf jede sechs Hauser einen Wasserküven
(eine Kufe).
Wenn ausgemittelt wird, daß diese Löschgeräthe ganz oder zum Theil
bei dem Brande gefehlt haben, so soll der Anschaffungswerth derselben zur
Sozietätskasse entrichtet, oder von der Brandvergütung in Abzug gebracht, aus
diesem Betrage aber die Anschaffung des fehlenden öshgeret 6 bewirkt werden.
Dagegen sind die im Gebrauche zum Löschen des Feuers beschädigten
Druckspritzen, jedoch keine andere Löschgerärhe, auf Kosten der Sozietat wieder
herzustellen, auch gewährt letztere den Assoziirten zu Anschaffung neuer Feuer-
spritzen eine Beihülfe von dreißig Prozent ihres Werths.
§. 52.
Diejenigen, welche Wiederherstellung ihrer beim Löschen des Feuers ge-
brauchten und beschädigten Druckspritzen auf Kosten der Sozietät verlangen
wollen, müssen die Beschädigung sofort nach der Dämpfung des Feuers auf
der Brandstelle, oder, wenn sich dieselbe erst auf der Rückfahrt ereignet hat,
spatestens innerhalb acht Tagen dem Ortsvorstande oder Feuerlöschkommissarius
anzeigen.
Die Ortsvorstände oder Feuerlöschkommissarien sind verpflichtet, die an-
ezeigte Beschädigung zu besichtigen und über den Befund eine glaubhafte Be-
sheinlgung auszustellen.
K. 53.
Die über den Brandschaden aufgenommene Verhandlung (F. 49.) wird
sofort an die Feuersozietäts-Direktion eingesandt, welche, insofern es keiner
Nachholung bedarf, und kein Hinderniß entgegensteht, die Vergütung bewilligt
und deren Auszahlung verfügt.
K. 54.
Wenn der Beschädigte seinen Brandschaden dem Bezirkskommissarius
nicht in der F. 49. vorgeschriebenen Frist anzeigen, und es acc treffen sollte,
daß durch die Unterlassung dieser Anzeige die Schadenermittelung unmoglich
wird, so verliert er die Vergütung.
K. 55.
Die Liquidation der bei den Verhandlungen etwa vorgekommenen Kosten,
welche die Sozietät übernimmt, ist gleichzeitig mit der Brandschadenfesisiellungs-
Verhandlung einzureichen.
Jobrgang 1860. (Nr. 5290.) 81 IX. Aus-