Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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IX. Auszahlung der Brandschaden-Vergütungsgelder. 
E. 56. 
Die Brandschadenvergütung wird für alle nach den Vorschriften dieses 
Reglements ausgemittelten Beschädigungen der versicherten Baulichkeiten durch 
Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entstehung des Feuers, 
er berahe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen, darin einen Unter- 
schied macht. 
g. 57. 
Wird gegen den Versicherten eine gerichtliche Untersuchung wegen vor- 
sätzlicher Brandstiftung eingeleitet, so darf die Sozietät nicht eher Zahlung 
leisten, als bis das Erkenntniß ergangen und rechtskräftig geworden ist. 
g. 58. 
Wenn das Feuer von dem Versicherten selbst vorsaͤtzlich verursacht, oder 
mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Dritten ange- 
legt worden ist, so fallt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der 
Brandschadenvergütung fort. 
Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich ver- 
ursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der 
Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn die gericht- 
liche Untersuchung erbffnet worden. 
In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtheils ab, ob die 
Brandschadenvergütung definitiv wegfällt, oder nach rechtskräftig entschiedener 
Sache nachzuzahlen ist. 
Wird nämlich der Versicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung 
erfolgen; im Falle einer Verurtheilung aber ist die Sozietät dazu nicht ver- 
pflichtet. 
G. 59. 
Ist der Versicherte, erst nachdem er die Brandschadenvergütung empfan- 
en hat, wegen vorsätzlicher Brandstiftung zur Untersuchung gezogen und be- 
raft worden, so kann die Sozietät die gezahlte Vergütung von dem Beschä- 
digten zurückfordern. 
g. 00. 
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten 
selbst, oder von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder Enkeln, oder von seinem 
Gesinde oder seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die Jah- 
lung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder 
vorenthalten werden. Der Sozietat bleibt aber in solchen Fällen der Civilan= 
spruch
	        
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