Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Statut 
der 
Stiftung „Frauengabe“. 
S. 1. 
Die Stiftung bezweckt, solchen Personen, welche der Kbniglichen Marine 
angehèren, oder deren Hinterbliebenen, im Falle der Bedürftigkeit und Würdig- 
keif Unterstützungen zu gewähren, und zwar: 
1) den zur Marine gehbrigen Personen selbst, 
à) wenn dieselben während ihrer Dienstzeit besondere Unglücköfdlle 
kreffen, 
5) wenn sie für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Oienste für 
ihre Person der Unterstützung bedürftig werden; 
2) für den Fall des Ablebens der zur Marine gehdrigen Personen deren 
Wittwen und Kindern. 
Die Bedürftigkeir und Würdigkeit der bei 1. a. und b. gedachten Per- 
sonen, sowie die besonderen Unglücksfälle (a.) müssen durch Atteste der Admira- 
litaͤt nachgewiesen werden; bei den Wittwen und Kindern genügen amtliche 
Zeugnisse der Ortsbehörden des Wohnorts. 
Auf etwaige Empfehlungen des Chefs der Marineverwaltung, gleichviel, 
welche Personen der Kbniglichen Marine oder deren Angehörige sie betreffen, 
wird der Vorstand der Stiftung möglichst Rücksicht nehmen. Auch bedarf es 
in diesen Fallen des sonst erforderlichen Nachweises über die Würdigkeit und 
Bedürfrigkeit nicht. 
K. 2. 
Die Stiftung führt den Namen „Frauengabe“. 
F. J 
Das Stammkapiral der Stiftung wird durch die derselben von dem 
Frauenverein überwiesenen 25,000 Rthlr. nebst den davon bis zum Tage der 
landesherrlichen Bestätigung aufgelaufenen Zinsen gebildet. Es wachsen dem- 
selben zu: 
a) während der nächsien fünf und zwanzig Jahre der vierte Theil der vom 
Tage der Bestätigung an aufkommenden Zinsen; " 
(Nr. 5165.9 3* h) die-
	        
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