Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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K. 75. 
Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und darunter 
ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, 
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das ver- 
sicherte Gebaude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung 
u. s. w. auf einen Anderen übergeht, dawit zugleich alle aus dem Versiche- 
rungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten, auch in Ansehung eines 
bereits früher stattgefundenen Brandes, für übertragen geachtet werden. 
F. 76. 
Die Sozietat ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveränderungen 
zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an den Besitzer, welchen der Bezirkskommissarius 
auf Grund des Katasters als den Beschädigken angiebt, wenn nicht ein Anderer 
rechtzeitig dagegen Einspruch gethan hat. 
. 77. 
Der Bezirkskommissarius hat für die Untersuchung des vorgefallenen 
Brandschadens und die Aufnahme der desfallsigen Verlemdlung, sowie die 
Vornahme der Behufs Liquidirung der Brandschad güt erforderlichen 
Baureoisionen Diäten und Meilengelder zu erhalten. 
An Diäten werden zwei Thaler, an Meilengeldern ein Pauschquantum 
von zwei Thalern für jede Reise bewilligt. 
Bei Entfernungen von unter einer Viertelmeile vom Wohnorte des Be- 
zirkskommissarius werden weder Diäten noch Meilengelder gezahlt. 
Nur für die Vornahme der Brandschadenuntersuchung und für eine ein- 
malige Baurevision bei jedem beschädigten Assoziirten Behufs Liquidirung der 
Brandschadenvergütungen werden die L##en der Bezirkskommissarien aus dem 
Sozieratsfonds gezahll, das Pauschquantum an Meilengeldern, sowie die Diäten 
für öftere Baurevisionen müssen die Beschädigten selbst tragen, welche Betrage 
jedesmal nach erfolgter Reoision und Fesisetzung der Liquidation von der 
anzuweisenden Vergütung in Abzug zu bringen sind. 
Die beiden bei der Brandschadenermittelung zuzuziehenden Assozürten 
CG. 49.) haben dagegen auf eine Vergütung an Diäten oder Reisekosten keinen 
Anspruch. 
X. Folge des Brandunglücks und des Abbruchs eines versicher- 
ten Gebäudes in Bezug auf den Austritt des Versicherten aus 
der Sozietät und auf die Wiederherstellung des Gebäudes. 
S. 78. 
Wer ein Gebäude durch Brand gänklich verliert, wird in Ansehung 
desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher angesehen, 
der
	        
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