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K. 75.
Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und darunter
ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt,
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das ver-
sicherte Gebaude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung
u. s. w. auf einen Anderen übergeht, dawit zugleich alle aus dem Versiche-
rungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten, auch in Ansehung eines
bereits früher stattgefundenen Brandes, für übertragen geachtet werden.
F. 76.
Die Sozietat ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveränderungen
zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an den Besitzer, welchen der Bezirkskommissarius
auf Grund des Katasters als den Beschädigken angiebt, wenn nicht ein Anderer
rechtzeitig dagegen Einspruch gethan hat.
. 77.
Der Bezirkskommissarius hat für die Untersuchung des vorgefallenen
Brandschadens und die Aufnahme der desfallsigen Verlemdlung, sowie die
Vornahme der Behufs Liquidirung der Brandschad güt erforderlichen
Baureoisionen Diäten und Meilengelder zu erhalten.
An Diäten werden zwei Thaler, an Meilengeldern ein Pauschquantum
von zwei Thalern für jede Reise bewilligt.
Bei Entfernungen von unter einer Viertelmeile vom Wohnorte des Be-
zirkskommissarius werden weder Diäten noch Meilengelder gezahlt.
Nur für die Vornahme der Brandschadenuntersuchung und für eine ein-
malige Baurevision bei jedem beschädigten Assoziirten Behufs Liquidirung der
Brandschadenvergütungen werden die L##en der Bezirkskommissarien aus dem
Sozieratsfonds gezahll, das Pauschquantum an Meilengeldern, sowie die Diäten
für öftere Baurevisionen müssen die Beschädigten selbst tragen, welche Betrage
jedesmal nach erfolgter Reoision und Fesisetzung der Liquidation von der
anzuweisenden Vergütung in Abzug zu bringen sind.
Die beiden bei der Brandschadenermittelung zuzuziehenden Assozürten
CG. 49.) haben dagegen auf eine Vergütung an Diäten oder Reisekosten keinen
Anspruch.
X. Folge des Brandunglücks und des Abbruchs eines versicher-
ten Gebäudes in Bezug auf den Austritt des Versicherten aus
der Sozietät und auf die Wiederherstellung des Gebäudes.
S. 78.
Wer ein Gebäude durch Brand gänklich verliert, wird in Ansehung
desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher angesehen,
der