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g. 82.
In der Regel hat jeder Assoziirte, welcher ein Gebaͤude durch Brand
gaͤnzlich verliert, gegen die Sozietaͤt die Verpflichtung, das abgebrannte Ge-
baͤude auf demselben Hypotheken-Areal, zu welchem das abgebrannte Gebaͤude
gehoͤrte, wiederherzusiellen und nur unter dieser Bedingung auf die Auszahlung
der Vergütungsgelder Anspruch (W. 70. ff.). Indessen hängt dieser An-
spruch niemals von der Wiederherstellung eines dem abgebrannten völlig gleichen
Gebäudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß die Vergütungsgelder ledig-
lich zum Bau verwendet werden.
g. 83.
Doch ist Unsere Regierung befugt, die Wiederherstellung eines abgebrann-
ten Gebaͤudes entweder uͤberhaupt oder auf dem alten Hypotheken-Areale aus
polizeilichen oder anderen hoͤheren Ruͤcksichten zu untersagen, und in diesem Falle
darf dem Beschaͤdigten die Verguͤtung, soweit sie ihm sonst gebuͤhrt, nicht vor-
enthalten werden. Nicht minder bleibt derselben vorbehalten, mit gleicher Wir-
kung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wiederaufbau
zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einem anderen Hypotheken-Areal zu ge-
statten, wenn keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht und zugleich nach-
gewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen der G#. 5 ff. dieses
Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorhan-
den sei. In diesen letzteren Fällen ist jedoch die Regierung an die vorgängige
Zustimmung der Kreisstände, welche darüber zur gukachtlichen Erklärung auf-
zufordern Go, gebunden.
XI. Besondere Bestimmungen in Betreff der Hypothekengläubiger
und sonstigen Realberechtigten.
*i
Es soll fortan jeder Realgläubiger, für dessen Forderung ein bei der
Feuerversicherungs-Sozietät versichertes Gebäude verhaftet ist, berechtigt sein,
sein Hypothekenrecht im Feuersozietäts-Kataster vermerken zu lassen, und soll
die batasierführende Behörde nicht allein zu diesem Bermerke, sondern auch dazu
verpflichtet sein, die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuldinstrumente
selbst zu bescheinigen.
In diesem Falle bleibt der freiwillige Austritt des Schuldners aus der
Sozietat oder die freiwillige Ermaßigung der Versicherungssumme von der vor-
herigen Zustimmung des Gläubigers oder von dem Nachweise der erfolgten
Löschung der Schuld abhängig.
Zi in dem Kataster übernommenen Vermerke dieser Art dürfen nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der Gläubiger oder bei dem Nachweise der erfolg-
ten Löschung der Schuld im Hypothekenbuche gelöscht werden; selbige sollen
aber