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aber sekretirt, und die Kataster nur solchen Personen vorgelegt werden, welche
ein berechtigtes Interesse zur Einsicht genügend nachweisen können.
g. 86.
Bei einer von der Direktion verfuͤgten Ausschließung des Schuldners
(G. 11. 25. 34.), oder bei einer nothwendig befundenen Herabsetzung der Ver-
sicherungssumme (F. 26.) ist zwar die Einwilligung der Hypothekengläubiger
oder die Führung des vorgedachten Nachweises nicht erforderlich; der Direktion
liegt jedoch die Picht ob, die im Kataster vermerkten Gläubiger von der ge-
troffenen Maaßregzel in Kenntniß zu setzen. Im Falle der Ausschließung wegen
rückständig gebliebener Beiträge (F. 34.) geschieht diese Benachrichtigung ins-
besondere zu dem Zwecke, um die Gläubiger zur Erklärung darüber zu veran-
lassen, ob sie bereit sind, die Beiträge an Stelle des Schuldners zu entrichten,
und die wirkliche Löschung erfolgt erst, wenn nicht binnen vier Wochen nach
dem Abgange der Benachrichrigung die rückständigen Beiträge gezahlt werden.
G. 86.
Eine gleiche Pflicht der Benachrichtigung liegt der Direktion ob, wenn
der Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes untersagt, oder davon überhaupr
oder doch auf dem nämlichen Hypotheken-Areal dispensirt wird (G. 83.), und es
darf alsdann die Zahlung der Versicherungssumme an den Versicherten in kei-
nem Falle früher, als vier Wochen nach dem Abgange der Benachrichtigung
geleistet werden.
i
Zu diesem Behufe haben die im Katasier vermerkten Gläubiger die Di-
rektion in sieter Kenntniß von ihrem oder ihrer etwaigen Bervollmöchiigten Auf-
enthaltsorte zu erhalten, auch im Falle sie ihren Wohnsitz außerhalb des Be-
zirks der betreffenden Negierung verlegen, für Bestellung von Bevollmächtigten
zu sorgen, welche ihren Wohnsitz innerhalb jenes Bezirks haben, dergestalt, daß
die Direktion oder die sonstigen Beamten der Sozietät in anderer Weise in
Verhandlungen mit ihnen sch einzulassen nicht schuldig sind, und die Gläubiger
sich jeden hieraus für sie entstehenden Nachtheil selbst beizumessen haben.
Einer Insinuation der ergehenden Benachrichtigungen bedarf es nicht.
F. 88.
Steht dem Versicherten nach §#. 8. 54. 58. und 09. ein Anspruch auf
die Brandentschädigung nicht za, so ist die Sozietat dennoch verpflichtet, die-
selbe den #m Kataster vermerkten Hypothekengläubigern soweit zu zahlen, als
diese aus dem verpflichteten Grundstücke, oder wenn ihnen zugleich ein persön-
liches Recht gegen den Eigenthümer des Grundstücks zusteht, auch aus dessen
sonstigem Vermoͤgen wegen ihrer HOppothekenforderung nicht zur Hebung ge-
langen. — Die Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern zustehenden gesetz-
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