Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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2) die von dem Rendanten abgelegte und von der Direktion revidirte Jah- 
resrechnung zu superrevidiren und zu dechargiren; 
3) auf den Vorschlag der Direktion außerordentliche Gratifikationen und 
Prämien innerhalb des im Etat festzusetzenden Betrages zu bewilligen; 
4) auf Erfordern der Direktion ihre Zustimmung zu den aus Sozietätsfonds 
zu gewährenden Darlehen zu ertheilen; 
5) den An= und Verkauf von Grundstücken und Gerechtigkeiten zu geneh- 
migen; 
6) über die Anstellung von Regreßklagen und über die Ausschließung ein- 
zelner Sozietärsmitglieder (G. 11.) zu beschließen; 
7) sich über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung gutachtlich zu 
dußern; « 
8) die etatsmäßig anzustellenden Unterbeamten aus den dazu von der Di- 
rektion vorzuschlagenden Kandidaten zu wählen. Auch sollen diese nur 
mit ihrer Zustimmung von der Direktion pensionirt werden. 
F. 101. 
Die Besiätigung der von der Sozietätsdirektion anzustellenden Beamten, 
die Genehmigung des Etats und die Entscheidung in allen Streitfällen zwischen 
der Direktion und den Repräsentanten steht dem Oberpräsidenten zu. 
S. 102. 
Die Repräsentanten erhalten für die Dauer ihres Geschäfts drei Thaler 
Tagegelder und funfzehn Silbergroschen Reisekosten für die Meile. 
S. 103. 
In jedem landräthlichen Kreise wird von der Feuersozietäts-Direktion 
eine angemessene Anzahl von Bezirken gebildet, und in jedem derselben durch 
die darin ansässigen Mirglieder der Sozietat in besonders dazu durch den Kreis- 
Landrath auszuschreibenden Versammlungen unter dem Vorsitze des letzteren 
ein Bezirkskommissarius und ein Stellvertreter, Beide aus der Mitte der Asso- 
zürten, gewählt. — 
Diese Aemter sind Ehrenaͤmter, welche jeder nicht etwa durch Alter oder 
Krankheit dazu unfaͤhige Assoziirte auf drei Jahre anzunehmen verpflichtet ist, 
nach deren Ablauf er zwar wieder gewählt werden kann, jedoch die Wahl we- 
nigsiens für die nächsten drei Jahre ablehnen darf. 
Bezirkskommissarien, welche ihre Pflichten als solche verletzen, können 
nach vorgängiger Untersuchung mit Zusiimmung der Repräsentanten von der 
Direktion ohne Weiteres aus ihrem Amte entfernt und dürfen alsdann nicht 
wieder gewählt werden. 
F. 104. 
Bei der Sozietätsdirektion wird ein Haupt-Lagerbuch (Haupckataster) 
geführt,
	        
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