Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 589 — 
eführt, welchee alle das Feuerversicherungs-Geschäft betreffenden Haupthand- 
ungen nachweisen muß. 
F. 105. 
Damit aus dem Haupt-Lagerbuche in Zusammenstellung mit den Rech- 
nungen zu jeder Zeit alle das Feuersozietätswesen betreffenden Data mit Leich- 
tigkent und Gleichförmigkeit entnommen werden können, so ist jedes nach den 
Vorschriften in den #. 14. bis 22. gefertigte neue oder Nachtrags-Kataster, 
welches den Mehr= und Minderbetrag gegen die frühere Versicherungssumme 
nachweisen muß, in drei gleichen Exemplaren an die Direktion einzusenden. 
Wenn diese bei der Revision desselben nichts zu erinnern findet, oder ihre 
Ausstellungen gehoben sind, so wird die Versicherung in das bei ihr nach dem 
beiliegenden oder einem mit Genehmigung des Oberpräsidenten von der Oirek- 
- tion anderweit festgesiellten Schema zu führende, nach den landräthlichen Krei- 
sen und in denselben nach den Bezirken und darin gelegenen Ortschaften alpha- 
betisch geordnete Lagerbuch eingetragen und auf sämmtlichen Exemplaren des 
Katasters die erfolgte Bestätigung und Eintragung desselben in das Lagerbuch 
boch Nummer und Seite miltelst eines vollzogenen und untersiegelten Ättestes 
escheinigt. 
En Exemplar des Katasters wird bei der Oirektion zurückbehalten, das 
zweite dem Versicherer zurückgegeben und das dritte dem Kreislandrath zur 
Anfertigung der Heberolle zugefertigt, nach deren Beendigung solches dem Be- 
zirkskommissarius unmittelbar zuzusenden ist. 
F. 106. 
Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder Austreten bis- 
heriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungssumme 
und Versetzung aus einer Klasse in die andere) werden in die dazu besonders 
bestimmten Kolumnen des Lagerbuchs, so lange die Uebersichtlichkeit des Ganzen 
es gestattet, nachgetragen. 
S. 107. 
Die Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder Erhöhung einer 
Versicherungssumme, welche mit der §F. 12. bezeichneten ausdrücklichen Ver- 
pflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Bezirkskommissarius 
gelangen, welcher alsdann sofort die Anfertigung des Katasters zu veranlassen 
und solches auf dem F. 13. besiimmten Wege an die Direktion einzusenden 
hat, von welcher die Genehmigung in einer besonderen Verfügung auszu- 
sprechen ist. 
F. 108. 
Wer aber sonst der Soziett mit dem nächst bevorstehenden Eintritts- 
termine als neuer Interessent beitreten, oder von da ab seine Versicherungs- 
summe erhöhen will, muß sein diesfäalliges Gesuch so zeitig an den Bezirks- 
(Nr. 5290.) om-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.