Kommissarius gelangen lassen, daß das Geschaͤft mit Inbegriff der etwa noͤ-
thigen Berichtigung der Versicherungssumme und der Klassifizirung vor Ein-
tritt des nächsten Neujahrstages gänzlich abgeschlossen werden kann, widrigen=
falls die Wirkung des Vertrages bis zum Datum des Genehmigungs-Reskripts
der Direktion verschoben bleibt.
In beiden Fällen (P#. 107. und 108.) muß jedoch die schließliche Ge-
nehmigung binnen längstens drei Monaten nach der Anmeldung des Antrages
erfolgen, und soll entgegengesetzten Falls die Wirkung des später zu Stande
gebrachten Vertrages, wofern nicht der Antragende selbst die Verzögerung ver-
schuldet hat, schon mit Ablauf dieser drei Monate eintreten.
Wenn der Versicherungsnehmer die einzureichenden Kataster (§# 17. 18.)
nicht fertigen kann oder will, so kann der Bezirkskommissarius dieselben für ihn
anfertigen und soll dafür befugt sein, 2 Sgr. 6 Pf. für jedes Exemplar von
dem Versicherungsnehmer sich bezahlen zu lassen.
S. 109.
Zur Revision der bis zum 1. Oktober zur Bestatigung für das folgende
Jahr eingereichten Kataster zaben die Bezirkskommissarien im Laufe des Mo-
nats Oktober eine Rundreise zu machen, die Richtigkeit der gemachten Angaben
an Ort und Stelle einer gründlichen Prüfung zu unterwerfen, die vorgefunde-
nen Mängel zu beseiigen und die berichtigten und bescheinigten Katasier in der
g. 13. angegebenen Weise der Direktion zur Bestätigung bis spatestens zum
15. November einzureichen.
S. 110.
Der Bezirkskommissarius, sowie sein Stellvertreter ist berechtigt, zu jeder
Reise Behufs einer Katasterrevision die Gestellung einer anständigen freien Fuhre
von den Betheiligten zu verlangen und für jede Reise als Entschädigung für
seine damit verbundenen Ausgaben 2 Rthlr. (zwei Thaler) Tagegelder zu
liquidiren.
F. 111.
Nur bei Anträgen auf Eintritt oder Erhöhung der Versicherung zu dem
reglementsmäßigen Eintrittstermin, den 1. Januar, wenn solche bis zum 1. Ok-
foßer des vorhergehenden Jahres bei den betreffenden Bezirkskommissarien ge-
macht und auf der §F. 109. angeordneten Rundreise erledigt werden, sind die
Diäten der Bezirkskommissarien für die Katasterrevision auf den Feuersozietats-
Fonds zu übernehmen; bei allen sonstigen Antragen auf Eintritt oder Erhohung
der Versicherung liegt die Zahlung auch dieser Dia#ten den Versscherern ob.
Die Bezirkskommissarien dürfen übrigens, wenn sie keinen ganzen Tag
u einem auswärtigen Geschäfte brauchen, auch nicht den vollen Diätensatz von
3 gichun. Cwei Thalern), sondern nur für einen halben Tag mit 1 Rchlr.
(Einem Thaler) liquidiren. " ·
Wenn der Aersicherungsnehmer eine anständige freie Fuhre nicht gestellt,
so