Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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b) diejenigen Geschenke und Vermaͤchtnisse, welche der Stiftung zugewendet 
werden, insofern nicht die Geber dieselben ausdruͤcklich zur Vertheilung 
bestimmen; 
c) die in den einzelnen Jahren nicht zur Vertheilung gekommenen Zinsen. 
Das Kapitalvermoͤgen darf zu Unterstuͤtzungen niemals verwendet werden. 
S. 4. 
Der Sitz der Stiftung ist Berlin. 
d. 5. 
Die Verwaltung derselben wird von einem Vorstand geleitet, welcher 
gebildet wird: 
a) aus zwei Seeoffizieren, welche der Chef der Marineverwaltung bestimint, 
b) aus dem jedesmaligen als Justitiarius fungirenden vortragenden Rath 
der Admiralitärt, 
c) aus dem ersten Bürgermeister der Residenz Berlin, 
d) aus dem Probste zu St. Nikolai von Berlin, 
ee) aus dem Königlichen Geheimen Kabinetsrath Herrn Illaire, 
aus dem Königlichen Geheimen Kommerzienrath Herrn Brüstlein, 
§6) aus dem Herrn Kommerzienrath Sachse, 
h) aus dem Hern Kreis-Justizrath Dr. Straß, 
i) aus dem Herrn Dr. A. Sommer. 
Kann oder will eines der vorgedachten von c. bis i. genannten Mitglie- 
der das Amt nicht annehmen, oder scheidet eines derselben aus, so waͤhlen die 
uͤbrigen Mitglieder des Vorstandes den Stellvertreter, resp. seinen Nachfolger. 
d. 6. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schatz- 
meister und einen Schriftfuͤhrer, auch fuͤr jeden derselben einen Stellvertreter. 
Er faßt seine Beschlüsse kollegialisch. Bei vorhandener Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vonhtgenden. Oie Versammlung des Vorstandes, zu 
welcher der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter durch 
schriftlichen Umlauf einlader, ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Mitglie- 
der, einschließlich des Vorsitzenden, anwesend sind. Nach Außen, bei Gerichten, 
anderen Behörden rc. wird der Vorstand durch seinen Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreter, und durch mindestens noch zwei seiner Mitglieder repräsentirt, 
deren Vertretung auch in denjenigen Fäallen ausreicht, in welchen die Gesetze 
eine Spezialvollmacht fordern. Zu der Legitimation jener Vertreter reicht ein 
Attest des Chefs der Marineverwaltung aus. 
S. 7.
	        
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