Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 593 — 
S. 123. 
Jede Regierungs-Haupkkasse legt alljährlich eine förmliche und vollstän- 
dige Rechnung ab. 
K. 124. 
Diese wird zunächst von der Sozietatsdirektion revidirt und hierauf mit 
dem Reoisionsprotokoll den Repräsentanten (F. 100.) zur Superrevision und 
Ertheilung der endlichen Decharge vorgelegk. 
Bei etwaigen Differenzen zwischen den Repräsentancen und der Direktion 
Wosssheidel der Oberpräsident, welcher auch event. die Decharge der Rechnung 
ertheilt. 
K. 125. 
Uebrigens sieht nicht nur jedem Assozürten die Einsicht der Rechnungen 
nach bewirkter Revision derselben bei der Sozietätsdirektion frei, sondern es soll 
auch alljährlich auf den Grund des Revisionsprotokolls und der erfolgten De- 
charge eine summarische Uebersicht von dem Zustande des Feuersozietäts-Fonds 
durch das Amtsblatt zur bffentlichen Kenntniß gebracht, und eine Abschrift 
dieser Uebersicht dem Oberpräsidenten eingereicht werden. 
F. 120. 
Die Justifikation der Kasseneinnahmen erfolgt auf folgende Weise: 
a) das Soll der jährlichen ordentlichen und Fundations-Beitrage wird durch 
ein auf das Lagerbuch gegründetes Attest der Sozietätsdirektion, das 
Soll der etwanigen außerordentlichen Beiträge aber (F. 31.) durch das 
in beglaubigter Dschif= beizufugende Ausschreiben der Direktion und die 
derselben anzuschließende Repartition belegt; 
b) von denjenigen Theilnehmern, welche #n Laufe des Jahres Strafbeiträge 
u elftrichten haben, oder eintreten, oder ihre Versicherungssummen erhö- 
ben lassen, oder welche eine Heruntersetzung derselben erleiden (P. 12. 
26. 34. 42. bis 44.), hat die Direktion ein besonderes Verzeichniß, oder 
ein Attest, daß Zu- und Abgang dieser Art nicht staltgefunden haben, 
zum Rechnungsbelage ausguferrigen: 
p) etwanige außerordentliche Einnahmen müssen durch besondere Vereinnah= 
mungsorbers der Oirektion justifizirt werden; 
d) wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche 
Resie durch besondere Atteste und, wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere von der Direktion ertheilte Niederschlagungsorders 
nachzuweisen. 
. 127. 
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost: „an bezahlten Brandvergütungsgel- 
Jobrgang 1860. (Nr. 5290.) 83 dern“,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.