Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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dern“, sowie jede andere nicht feststehende Ausgabe an Prämien, Gebühren 2c. 
durch förmlich ausgefertigte estsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorders der 
Direktion, ingleichen durch gehoͤrige Quittungen der Empfaͤnger zu justifiziren. 
Die feststehenden Verwaltungsausgaben, als Gehaͤlter und dergleichen, 
werden durch die gehoͤrig genehmigten Etats und durch kassenmaͤßige Quittun- 
gen justifizirt. 
F. 128. 
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schadenaufnahmen, bei 
den stattfindenden Revisionen und aͤhnlichen Gelegenheiten vorfallen, oder auch 
auf Praͤmien und dergleichen verwendet werden, sind gleichfalls durch foͤrmlich 
ausgeferrige Festsetzungsdekrete oder Zahlungsorders der Direktion nebst kassen- 
mäßigen Quitkungen der Empfänger zu belegen. 
Es gilt hierbei nächst den Bestimmungen der §&#. 110. 111. als Regel, 
daß Staats= oder Kommunal-Beamte, soweik sie nicht unentgeltlich zu fungiren 
und zu reisen verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w., an Diäten, Ver- 
säumniß= und Zehrungskosten, Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen 
remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung 
aus Staatskassen zukommen würden. 
Zu etwanigen außerordentlichen Ausgaben, welche sich auf das gegen- 
wärtige Reglement nicht gründen, muß die Zustimmung der Reprsentanten des 
bezüglichen Regierungsbezirks und die Genehmigung des Oberpräsidenten ein- 
geholt werden. 
G. 129. 
Um die künftige Uebersicht aller das Feuersozietätswesen betreffenden 
Data zu erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach folgender Form ange- 
legt werden: 
1) bei der Einnahme sind die Beiträge, in dem ersten Titel für, jede Klasse 
abgesondert, mit Angabe der Generalsumme der Versicherungskapitalien 
der betreffenden Klasse und des für die Abtheilung reglementsmäßig statt- 
findenden Prozentsatzes nach den Unterabtheilungen: ordentliche und außer- 
ordentliche Beirräge, in Rechnung zu stellen, wogegen die Fundationsbei- 
träge in dem zweiten Titel ohne Unterscheidungen in lolle verrechnet wer- 
den können; 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel: „an bezahlten Brand- 
vergütungsgeldern“ jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und 
in besonderen Kolumnen vorn die Versicherungssumme des Gebäudes 
nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu welcher es gehört, bezeichnet und die 
Summe der staltgefundenen Beschädigungen vermerkt werden. 
g. 130. 
Der Feuersozietäts-Fonds wird bei den gewöhnlichen monatlichen und 
den
	        
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